21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil05.12.2006

Photo­vol­taik­anlage: Vorsteuerabzug auch bei privater Mitbenutzung

Das Betreiben einer Photo­vol­taik­anlage ist auch dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unter­neh­me­rische Tätigkeit, wenn der mit der Anlage produzierte Solarstrom zum Teil im privaten Haushalt verbraucht wird. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn für den privaten Haushalt zusätzlich Strom von einem Energie­ver­sorger bezogen wird.

Die Klägerin hatte auf dem Dach ihres Einfa­mi­li­en­hauses eine Photo­vol­taik­anlage errichten lassen. Den mit der Anlage produzierten Strom verbrauchte sie zu ca. 1/3 für den eigenen Haushalt und speiste ihn im Übrigen in das Netz des örtlichen Energie­ver­sorgers ein. Für ihren Haushalt bezog die Klägerin zudem über einen gesonderten Zähler abgerechneten Strom des Energie­ver­sorgers in einem Umfang, der die Menge des produzierten Solarstroms deutlich überstieg.

Mit ihrer Umsatz­steu­e­r­er­klärung begehrte die Klägerin die Erstattung von ca. 2/3 der auf die Herstel­lungs­kosten für die Photo­vol­taik­anlage entfallenden Vorsteu­er­beträge. Das Finanzamt versagte dies mit der Begründung, der Betrieb einer Photo­vol­taik­anlage sei nur dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unter­neh­me­rische Tätigkeit, wenn die Anlage insgesamt mehr Strom produziere als im Haushalt der Klägerin verbraucht werde.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dem nicht. Er vertrat die Auffassung, der Verkauf von Solarstrom stelle auch dann eine unter­neh­me­rische Tätigkeit dar, wenn die Klägerin für ihren privaten Haushalt mehr Strom benötige als durch die Photo­vol­taik­anlage erzeugt werde. Für die Beurteilung der Frage, ob die Photo­vol­taik­anlage in ausreichendem Umfang zu unter­neh­me­rischen Zwecken verwendet werde, komme es allein darauf an, in welchem Umfang der insgesamt mit der Anlage produzierte Solarstrom verkauft worden sei.

Dem Stromverkauf durch die Klägerin könne auch nicht die für eine unter­neh­me­rische Tätigkeit erforderliche wirtschaftliche Relevanz abgesprochen werden, denn die Umsätze aus dem Stromverkauf von jährlich ca. 750 bis 2.300 EUR seien nicht nur geringfügig. Auch sei die Anlage nach ihrer Konzeption auf einen nachhaltigen Stromverkauf angelegt gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des FG Münster vom 01.03.2007

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