21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.07.2007

Bundesfinanzhof zu den Voraussetzungen einer Anspa­rab­schreibungBestellung muss verbindlich sein

Der Bundesfinanzhof hat zu der in § 7 g Abs. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes geregelten Anspa­rab­schreibung Stellung genommen.

Die Anspa­rab­schreibung führt zu einer Einkom­mens­min­derung; sie kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter gebildet werden, wenn der Unternehmer dartut, dass er das betreffende Wirtschaftsgut bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschafts­jahres "voraussichtlich" anschaffen oder herstellen wird. Dazu muss er zwar im Regefall keine konkrete Inves­ti­ti­o­ns­absicht nachweisen. Hängt aber die geplante Investition mit der Neugründung eines Betriebs zusammen, so kann nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs eine Anspa­rab­schreibung nur für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die schon verbindlich bestellt worden sind. Dasselbe gilt nach dem jetzt ergangenen Urteil dann, wenn die angekündigte Investition nur im Rahmen einer wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs sinnvoll ist. Im konkreten Fall hatte sich ein deutscher Unternehmer mit einer Einlage von 1 000 € an einem slowakischen Maler- und Anstrei­cher­un­ter­nehmen beteiligt. Die Bilanz jenes Unternehmens wies bis dahin Aktiva von 6 522 € (Betriebs- und Geschäfts­ausstattung 120 €, Umlaufvermögen 6 402 €) aus; der Jahres­über­schuss betrug 773 €. Der deutsche Beteiligte machte nunmehr eine Anspa­rab­schreibung in Höhe von 154 000 € geltend; dazu reichte er eine Liste von in den Jahren 2003 und 2004 vorgesehenen Investitionen ein (u.a. 38 Laptops, 53 Bürostühle, 106 Diktiergeräte und 42 Handdik­tier­geräte), die nach seinen Angaben der Ausweitung des Tätig­keits­be­reichs des slowakischen Unternehmens dienen sollten. Der BFH hat diese Abschreibung für unzulässig erachtet, da die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter noch nicht bestellt worden waren. Die streitige weitere Frage, ob für geplante Investitionen in einem ausländischen Betrieb überhaupt eine Anspa­rab­schreibung gebildet werden kann, blieb in der Entscheidung offen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/07 des BFH vom 12.09.2007

der Leitsatz

Wären die im Rahmen der Anspa­rab­schreibung geltend gemachten Inves­ti­ti­o­nsgüter objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betrie­bs­er­wei­terung verwendbar, kann von einer voraus­sicht­lichen Anschaffung i.S. von § 7 g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Inves­ti­ti­o­nsgüter verbindlich bestellt worden sind.

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