Dokument-Nr. 3551
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Bundesfinanzhof Urteil06.09.2006
Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut nur eingeschränkt möglichInvestitionsabsicht muss nachgewiesen werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die wiederholte Bildung einer Rücklage (sog. Ansparabschreibung) nach § 7 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur sehr eingeschränkt zulässig ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein selbständig tätiger Rechtsanwalt in den Jahren 1995, 1997 und 1999 jeweils eine sog. Ansparrücklage nach § 7 g EStG für die Anschaffung eines PKW der Marke Audi S 8 gewinnmindernd berücksichtigt. Das Finanzamt hatte die Rücklage im Streitjahr 1999 mangels Konkretisierung des Investitionszeitpunktes nicht anerkannt. Das Finanzgericht gab der Klage des Rechtsanwalts statt und entschied, eine genaue Angabe des Investitionszeitpunktes sei entbehrlich. Auch die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung desselben Wirtschaftsgutes sei uneingeschränkt möglich.
Der Bundesfinanzhofhielt letzteres für unzutreffend. Werde für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes eine Ansparrücklage gebildet, ohne die geplante Investition innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums zu realisieren, könne für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann erneut eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgebe, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, gleichwohl aber weiter geplant sei. Damit hat der Bundesfinanzhof der Praxis der wiederholten Rücklagenbildung ohne nachweisliche Investitionsabsicht einen Riegel vorgeschoben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/06 des BFH vom 20.12.2006
der Leitsatz
EStG § 7g
1. Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage (§ 7 g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).
2. Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (anders BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337, Rn 8, 15).
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