21.11.2024
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Dokument-Nr. 3551

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Bundesfinanzhof Urteil06.09.2006

Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut nur eingeschränkt möglichInves­ti­ti­o­ns­absicht muss nachgewiesen werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die wiederholte Bildung einer Rücklage (sog. Anspa­rab­schreibung) nach § 7 g des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) nur sehr eingeschränkt zulässig ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein selbständig tätiger Rechtsanwalt in den Jahren 1995, 1997 und 1999 jeweils eine sog. Ansparrücklage nach § 7 g EStG für die Anschaffung eines PKW der Marke Audi S 8 gewinnmindernd berücksichtigt. Das Finanzamt hatte die Rücklage im Streitjahr 1999 mangels Konkretisierung des Inves­ti­ti­o­ns­zeit­punktes nicht anerkannt. Das Finanzgericht gab der Klage des Rechtsanwalts statt und entschied, eine genaue Angabe des Inves­ti­ti­o­ns­zeit­punktes sei entbehrlich. Auch die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung desselben Wirtschaftsgutes sei uneingeschränkt möglich.

Der Bundes­fi­nanz­hofhielt letzteres für unzutreffend. Werde für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes eine Ansparrücklage gebildet, ohne die geplante Investition innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums zu realisieren, könne für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann erneut eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuer­pflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgebe, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichts­er­klärung bislang nicht durchgeführt worden, gleichwohl aber weiter geplant sei. Damit hat der Bundesfinanzhof der Praxis der wiederholten Rückla­gen­bildung ohne nachweisliche Inves­ti­ti­o­ns­absicht einen Riegel vorgeschoben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/06 des BFH vom 20.12.2006

der Leitsatz

EStG § 7g

1. Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage (§ 7 g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuer­pflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichts­er­klärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).

2. Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraus­sichtliche Inves­ti­ti­o­ns­zeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewin­n­er­mittlung ausgewiesen wird (anders BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337, Rn 8, 15).

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