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Bundesfinanzhof Urteil12.07.2022

Unangekündigte Wohnungs­besichtigung durch das Finanzamt zur Überprüfung eines ArbeitszimmersUnangekündigte Wohnungs­besichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung rechtswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungs­besichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flanken­schutz­prüfer zur Überprüfung der Angaben der Steuer­pflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer rechtswidrig ist, wenn die Steuer­pflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.

Eine selbständige Unter­neh­mens­be­raterin machte in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts (FA) reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des FA aber für klärungs­be­dürftig hielt. Er bat den Flanken­schutz­prüfer um Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Steuer­pflichtigen, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteu­e­rungs­ver­fahren die Wohnung. Die Steuer­pflichtige hat der Besichtigung nicht widersprochen.

BFH: Besichtigung rechtswidrig

Der BFH urteilte, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmers im Besteu­e­rungs­ver­fahren ist angesichts des in Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Schutzes der Unver­letz­lichkeit der Wohnung eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwir­kungs­be­reiten Steuer­pflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z.B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Steuer­pflichtige –so wie im Streitfall– der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb ein schwerer Grund­recht­s­eingriff nicht vorliegt.

Mitarbeiter der Veran­la­gungs­stelle hätte Wohnung besichtigen können

Wie der BFH weiter ausführte, war die Ermitt­lungs­maßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veran­la­gungs­stelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Steuer­pflichtigen kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z.B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuer-pflichtigen strafrechtlich ermittelt wird.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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