18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.12.2014

Digitalisierte Steuerdaten dürfen nach Außenprüfung nicht auf mobilem Rechner des Prüfers gespeichert werdenRäumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt bereits aus Geset­zes­wortlaut

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass § 147 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) der Finanz­ver­waltung nicht das Recht gibt, die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Kläger (einem selbständig tätigen Steuerberater) mit der Prüfungs­a­n­ordnung die Gewin­n­er­mitt­lungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchs­ver­fahren Klage, da er der Ansicht war, dass das Finanzamt diese Daten nicht - wie angekündigt - über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außenprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern dürfe. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Gefahr missbräuch­licher Verwendung der Daten muss angemessen Rechnung getragen werden

Der Bundesfinanzhof ist allerdings der Rechts­auf­fassung des Klägers gefolgt. Nach dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit muss der Gefahr missbräuch­licher Verwendung der Daten (z.B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuer­pflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beein­träch­tigung einer rechner­ge­stützten Außenprüfung nur dann entsprochen, wenn die Daten des Steuer­pflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden sowie nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanz­ver­waltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteu­e­rungs­ver­fahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechts­be­helfs­ver­fahren) benötigt werden.

Auch Steuer­pflichtiger darf prüfungs­re­le­vanten Unterlagen nur in Geschäftsräumen aufbewahren

Die räumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt zudem eindeutig aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Betrie­b­sprü­fungs­ordnung 2000, wonach der Steuer­pflichtige die prüfungs­re­le­vanten Unterlagen nur in seinen Geschäftsräumen, notfalls auch in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat und ein anderer Prüfungsort nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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