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Dokument-Nr. 5184

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Bundesfinanzhof Beschluss26.09.2007

Außenprüfung: Finanzamt darf auf daten­ver­a­r­bei­tungs­ge­stützte Buchführung zugreifen

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanz­ver­waltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Daten­ver­a­r­bei­tungs­systemen geführte Buchhaltung des Steuer­pflichtigen zugreifen darf.

Eine Aktien­ge­sell­schaft (AG) hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützen Finanz­buch­haltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer würde führen können. Außerdem hatte sie sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangs­rech­nungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.

Der Bundesfinanzhof hat sich nicht der Auffassung der AG angeschlossen und deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der entsprechenden Anordnungen des Finanzamts abgelehnt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das in § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung geregelte Daten­zu­griffsrecht der Finanz­ver­waltung auf sämtliche Konten der Finanz­buch­haltung erstreckt und es nicht im Belieben des Steuer­pflichtigen steht, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Auch ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuer­pflichtige verpflichtet ist, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangs­rech­nungen mit Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 99/07 des BFH vom 21.11.2007

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