21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil29.08.2017

Verlängerte Festset­zungsfrist auch bei Steuer­hin­ter­ziehung durch MiterbenSteuer­hin­ter­ziehung führt zu Verlängerung der Festset­zungsfrist für verkürzte Steuer auf zehn Jahre

Die Festset­zungsfrist aufgrund einer Steuer­hin­ter­ziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapital­ein­künfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuer­hin­ter­ziehung begeht. Dies entschied der Bundesfinanzhof und verwies darauf, dass die Verlängerung der Festset­zungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben wirkt, der von der Steuer­hin­ter­ziehung keine Kenntnis hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapital­ein­künfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demen­z­er­krankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen abzugeben. Die Steue­r­er­klä­rungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapital­ein­künfte in den Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin als Gesamt­rechts­nach­folgerin der Erblasserin geänderte Einkom­men­steu­er­be­scheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.

Erben als Gesamt­rechts­nach­folger des Erblassers "erben" grundsätzlich auch dessen Steuerschulden

Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Erben als Gesamt­rechts­nach­folger des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch dessen Steuerschulden "erben"; denn gemäß § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlass­ver­bind­lich­keiten. Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerschulden. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers kommt es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

Erblasser ist zur Berichtigung der Steuererklärung verpflichtet

War der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demen­z­er­krankung geschäfts­unfähig i.S. des § 104 Nr. 2 BGB, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies hat auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet, die (unwirksame) Einkom­men­steu­e­r­er­klärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlässt er dies, begeht er eine Steuerhinterziehung.

Diese Steuer­hin­ter­ziehung führt dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert. Wie der Bundesfinanzhof hervorhebt, trifft dies auch den Miterben, der weder selbst eine Steuer­hin­ter­ziehung begangen hat noch von dieser wusste.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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