15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil05.11.2013

Kosten eines als Erstausbildung dienenden Studiums sind grundsätzlich nicht abziehbarAufwendungen für Erststudium stellen weder Betrie­bs­ausgaben noch Werbungskosten dar

Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses stattfindet, sind nicht als vorweggenommene Betrie­bs­ausgaben abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs aus dem Jahr 2011 (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 28.07.2011 - VI R 38/10 , VI R 7/10 -), die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen.

Gesetzgeber: Aufwendungen für erstmalige Berufs­aus­bildung oder Erststudium stellen weder Betrie­bs­ausgaben noch Werbungskosten dar

Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs die §§ 12 Nr. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) und 4 Abs. 9 EStG unter dem 7. Dezember 2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Aufwendungen des Steuer­pflichtigen für seine erstmalige Berufs­aus­bildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betrie­bs­ausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veran­la­gungs­zeiträume ab 2004.

Vom BFH anerkanntes grundsätzliches Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung vom Gesetzgeber nochmals bestätigt

Der Bundesfinanzhof erachtet diese Neuregelung als verfas­sungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwir­kungs­verbot noch gegen den Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungs­fä­higkeit und das Gebot der Folge­rich­tigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom Bundesfinanzhof anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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