Dokument-Nr. 17453
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- NJW 2014, 1134Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1134
- Aufwendungen für aufgenommenes Erststudium nach dem Abitur sind keine WerbungskostenFinanzgericht Münster, Urteil20.12.2011, 5 K 3975/09 F
- Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium in voller Höhe abziehbarBundesfinanzhof, Urteil28.07.2011, VI R 38/10 , VI R 7/10
- BFH: Aufwendungen für Erststudium können mitunter als Werbungskosten abgezogen werdenBundesfinanzhof, Urteil16.09.2009, VI R 14/07
Bundesfinanzhof Urteil05.11.2013
Kosten eines als Erstausbildung dienenden Studiums sind grundsätzlich nicht abziehbarAufwendungen für Erststudium stellen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar
Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, sind nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 28.07.2011 - VI R 38/10 , VI R 7/10 -), die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen.
Gesetzgeber: Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium stellen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar
Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die §§ 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 4 Abs. 9 EStG unter dem 7. Dezember 2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.
Vom BFH anerkanntes grundsätzliches Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung vom Gesetzgeber nochmals bestätigt
Der Bundesfinanzhof erachtet diese Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom Bundesfinanzhof anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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