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- Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium in voller Höhe abziehbarBundesfinanzhof, Urteil28.07.2011, VI R 38/10 , VI R 7/10
- BFH: Aufwendungen für Erststudium können mitunter als Werbungskosten abgezogen werdenBundesfinanzhof, Urteil16.09.2009, VI R 14/07
- FG Münster: Kosten des Erststudiums sind keine WerbungskostenFinanzgericht Münster, Urteil24.02.2011, 11 K 4489/09 F
Finanzgericht Münster Urteil20.12.2011
Aufwendungen für aufgenommenes Erststudium nach dem Abitur sind keine WerbungskostenFG Münster zur Geltendmachung von Werbungskosten für Erststudium
Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger im Streitjahr 2007 Student und erzielte lediglich geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ca. 1.600 Euro). Für einen Studienaufenthalt im Ausland hatte er verschiedene Kosten getragen, die er in seiner Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten in Höhe von ca. 18.600 Euro geltend machte.
Finanzamt berücksichtigt Studienkosten nur als Sonderkosten und lehnt Verlustvortrag ab
Das Finanzamt berücksichtigte die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) in Höhe von 4.000 Euro. Außerdem lehnte es ab, einen Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen des Klägers für das Folgejahr festzustellen. So konnte der Kläger, der nach Abschluss des Studiums im Jahr 2008 als Assistent eines Vertriebsvorstandes arbeitete, die Aufwendungen für das Studium auch 2008 steuerlich nicht nutzen.
Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium stellen keine Werbungskosten dar
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Zur Begründung verwies er auf das am 14. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011. Hiernach ergebe sich mit Wirkung zum 1. Januar 2004 ausdrücklich, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Werbungskosten darstellten, wenn die Berufsausbildung bzw. das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinde (§ 12 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).
Rückwirkung für gesetzliche Neuregelung ausnahmsweise zulässig
Einen Verfassungsverstoß sah das Gericht in der gesetzlichen Neuregelung trotz der darin vorgesehenen Rückwirkung zum 1. Januar 2004 nicht. Diese so genannte echte Rückwirkung sei ausnahmsweise zulässig. Der Gesetzgeber habe mit der Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen habe. Auch habe der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit seiner Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten bilden können. Schutzwürdiges Vertrauen in eine Rechtslage aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entstehe allenfalls dann, wenn es sich um eine gefestigte, langjährige Rechtsprechung handele. Als eine solche gefestigte, langjährige Rechtsprechung sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anzusehen, in der er die Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben angesehen habe, nicht hingegen die spätere Fortentwicklung bzw. Änderung dieser Rechtsprechung zugunsten der Einordnung als Werbungskosten.
Gesetzgeber nimmt mit Zuweisung der Aufwendungen als Sonderausgaben eine im Gestaltungsspielraum liegende Wertung vor
Die Neuregelung verstößt nach Auffassung des Gerichts auch nicht gegen das objektive oder subjektive Nettoprinzip. Die Kosten für die Erstausbildung seien gemischt und nicht zwangsläufig allein beruflich veranlasst. Ein unmittelbarer Anknüpfungspunkt des Erststudiums an eine spätere berufliche Tätigkeit fehle regelmäßig. Der Gesetzgeber habe daher mit der Zuweisung dieser Aufwendungen zum Bereich der Sonderausgaben eine in seinem Gestaltungsspielraum liegende Wertung vorgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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