14.11.2024
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Dokument-Nr. 12144

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Bundesfinanzhof Urteil28.07.2011

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium in voller Höhe abziehbarKosten der Ausbildung müssen hinreichend konkret durch spätere Berufstätigkeit veranlasst sein

Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung stehen der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegen, wenn der Steuer­pflichtige diese Berufs­aus­bildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm der Kläger bei einer Tochter­ge­sell­schaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 Euro. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbil­dungs­kosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nicht­selbst­ständige Tätigkeit als Pilot seien. im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlust­fest­stellung.

Finanzämter lehnen Verlust­fest­stel­lungs­anträge ab

Sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG), die bestimme, dass Aufwendungen des Steuer­pflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünf­teer­mittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses stattfinden. Dieser Auffassung folgten auch Finanzgerichte.

BFH: Kein generelles Abzugsverbot nach § 12 Nr. 5 EStG

Der BFH entschied, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn § 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuer­pflichtigen für seine erstmalige Berufs­aus­bildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs.1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes. Denn danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug zur Anwendung kommt. In beiden Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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