21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss07.11.2011

Zu Unrecht beantragte Ausfuh­r­er­stat­tungen – BFH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zur Zulässigkeit verhängter SanktionenDarf bei Antrag auf nicht zustehende Ausfuh­r­er­stattung trotz vollständigen Angaben Sanktion verhängt werden?

Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorab­ent­scheidung zu der Frage ersucht, ob die im europäischen Ausfuh­r­er­stat­tungsrecht bei zu Unrecht beantragter Ausfuh­r­er­stattung vorgesehene Sanktion auch dann verhängt werden kann, wenn der Exporteur mit seinem Antrag auf Ausfuh­r­er­stattung zutreffende Angaben über die auszuführenden Erzeugnisse gemacht hat.

Werden landwirt­schaftliche Erzeugnisse aus der Europäischen Union (EU) in Drittländer ausgeführt, kann der Exporteur für bestimmte Ausfuh­r­er­zeugnisse die Gewährung einer Subvention (so genannte Ausfuh­r­er­stattung) beantragen, die den Unterschied zwischen den im Vergleich zu den Weltma­rkt­preisen höheren Unionspreisen der Erzeugnisse ausgleicht und damit ihre Vermarktung in Drittländern ermöglicht. Stellt sich heraus, dass der Exporteur eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, muss er nicht nur den zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzahlen, sondern darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 50 % dieses Betrags entrichten.

Sachverhalt

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Klägerin Rindfleisch ausgeführt, das aus so genannten Isolier­schlacht­be­trieben stammte und wegen der insoweit bestehenden Vertrie­bs­be­schrän­kungen als von nicht handelsüblicher Qualität anzusehen war und für das deshalb Ausfuh­r­er­stattung nicht beansprucht werden konnte. Die Klägerin hatte deshalb zwar einerseits eine höhere als die ihr zustehende Ausfuh­r­er­stattung beantragt, andererseits aber mit ihrem Antrag Genuss­taug­lich­keits­be­schei­ni­gungen des Veterinäramts vorgelegt, die die Herkunft des Rindfleischs erkennen ließen.

BFH äußert Zweifel an Zulässigkeit der Sanktion bei bereits fehlendem Anspruch auf Ausfuh­r­er­stattung

Der Bundesfinanzhof hatte Zweifel, ob auch in einem solchen Fall, in dem sich bereits aus dem Antrag und den dazugehörigen Unterlagen kein Anspruch auf Ausfuh­r­er­stattung ergibt, der Antrag auf Ausfuh­r­er­stattung also sofort abgelehnt werden könnte, eine Verwal­tungs­sanktion gegen den Exporteur verhängt werden kann oder ob die Sanktion nicht vielmehr voraussetzt, dass der Antrag einen Anspruch auf Ausfuh­r­er­stattung scheinbar vorgibt. Bei Zweifeln eines nationalen Gerichts an der Auslegung des anzuwendenden Unionsrechts ist die Zweifelsfrage vom EuGH zu beantworten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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