23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil21.07.2009

Von der Behörde falsch berechnete Subventionen müssen nicht zurückgewiesen werdeVerjährung des Betrags tritt jedoch nicht bereits nach vier Jahren ein

Ein Exporteur muss nicht nachrechnen, ob die Behörde die ihm gewährte Ausfuh­r­er­stattung richtig berechnet hat. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Erkennt der Exporteur nicht, dass die Ausfuh­r­er­stattung aufgrund eines Fehlers der Behörde zu hoch festgesetzt worden ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden, eine Unregel­mä­ßigkeit zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft dadurch begangen zu haben, dass er die Behörde auf ihren Fehler nicht aufmerksam gemacht und deren Zahlung nicht zurückgewiesen hat. Der Anspruch der Behörde auf Rückzahlung des zuviel ausgezahlten Betrags verjährt allerdings nicht bereits nach vier Jahren, wie mitunter aus der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gefolgert worden ist.

Haftung für Rückzahlung nur bei ausgezahlten Beträgen

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Urteil weiter entschieden, dass ein Dritter, dem von dem Exporteur der Erstat­tungs­an­spruch abgetreten worden ist (häufig: dessen Bank), für die Rückzahlung nur dann haftet, wenn der zu viel gezahlte Betrag ihm ausgezahlt worden ist. Dass kann allerdings auch dann der Fall sein, wenn der Betrag auf ein von der Bank unter dem Namen des Exporteurs geführtes Konto überwiesen worden ist.

Sachverhalt

Der Entscheidung liegt der Fall zu Grunde, dass ein Exporteur 31 lebende Rinder zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft angemeldet und dabei die Gewährung einer Ausfuhr­sub­vention (sog. Ausfuh­r­er­stattung) beantragt hatte. Eines der Tiere verendete, bevor es in das Bestimmungsland eingeführt werden konnte, was nach den einschlägigen Vorschriften zum Verlust des Erstat­tungs­an­spruchs führt. Obwohl der Exporteur dem Hauptzollamt den vorzeitigen Tod des Tieres mitgeteilt hatte, erhielt er auch für dieses Tier Ausfuh­r­er­stattung. Diese verlangte das Hauptzollamt, nachdem ihm sein Fehler bei einer Innenrevision aufgefallen war, zurück, und zwar erst fast zehn Jahre später. Dabei wandte es sich an die Hausbank des Exporteurs, weil der Anspruch bei dem Exporteur offenbar nicht mehr realisierbar war und der Exporteur im Rahmen einer Globalzession seinen Erstat­tungs­an­spruch zur Sicherheit an die Bank abgetreten hatte.

BFH weist Frage zurück an Finanzgericht

Die dagegen von der Bank erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg, weil dieses den Anspruch als verjährt ansah. Dem ist der Bundesfinanzhof, der zur Verjäh­rungsfrage eine Vorab­ent­scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt hatte, nicht gefolgt. Er musste jedoch die Sache an das FG zurückverweisen, damit dieses klärt, wer in dem rechtlich maßgeblichen Sinne Empfänger der Zahlung gewesen ist.

Quelle: ra-online, BFH

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8465

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI