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Dokument-Nr. 5498

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil17.01.2008

Subvention von Tiertransporten nur bei Einhaltung tierschutz­recht­licher BedingungenEuropäischer Gerichtshof bestätigt Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Verstöße gegen gemein­schafts­rechtliche Tierschutz­be­stim­mungen nur dann zum Verlust einer Export­s­ub­vention führen, wenn sich dieser Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat. Er hat damit die Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg aus dem Jahre 2004 (Urteil vom 10.11.2004, IV 80/02) bestätigt, die vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.10.2005, VII R 75/04) zunächst wegen Verstoßes gegen Bundes- und Gemein­schafts­rechts aufgehoben worden war.

Die Firma F. hatte lebende Rinder in den Libanon ausgeführt und für diesen Export beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Zahlung von Ausfuh­r­er­stat­tungen in Höhe von rund 10.000 € beantragt. Ausfuh­r­er­stat­tungen sind Subventionen der Europäischen Gemeinschaft, die Firmen gezahlt werden, wenn diese bestimmte landwirt­schaftliche Produkte in Drittländer ausführen und dadurch den europäischen Markt entlasten. Das Gemein­schaftsrecht schreibt vor, dass Tiertransporte für eine Ruhepause von 24 Stunden an einem zugelassenen Aufenthaltsort zu unterbrechen sind. In dem vom Finanzgericht Hamburg zu entscheidenden Fall setzte der Tiertrans­porteur auf Anweisung des Veterinärs den Transport bereits nach einer Ruhezeit von 20 Stunden fort. Der Veterinär hatte zuvor geprüft, dass die Tiere im Sinne der Tierschutz­be­stim­mungen transportfähig sind.

Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas versagte dem Exporteur gleichwohl die Zahlung von Ausfuh­r­er­stattung. Es folgte damit einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs, der mit Urteil vom 25.10.2005 (VII R 75/04) entschieden hatte, dass ein Verstoß gegen eine gemein­schafts­rechtliche Tierschutz­vor­schrift zwingend und automatisch den Verlust des Anspruchs auf Ausfuh­r­er­stattung zur Folge habe, insoweit komme es weder auf die Schwere oder die Folgen des Verstoßes noch darauf an, ob den Transporteur ein Verschulden treffe.

Der Europäische Gerichtshof, der in der Folge vom Finanzgericht Hamburg um Vorab­ent­scheidung angerufen worden war, hat nunmehr die Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg bestätigt und klargestellt, dass einem Exporteur die Ausfuh­r­er­stattung nicht versagt werden darf, wenn der Transporteur gemein­schafts­rechtliche Tierschutz­vor­schriften unvorhersehbar und nicht vorwerfbar übertreten hat und zugleich feststeht, dass das Wohlbefinden der Tiere durch diesen Verstoß nicht beeinträchtigt worden ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des FG Hamburg vom 25.01.2008

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