21.11.2024
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Dokument-Nr. 13524

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Urteil01.03.2012BundesfinanzhofVI R 33/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2012, 2751Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 2751
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Bundesfinanzhof Urteil01.03.2012

Bundesfinanzhof zu den Minde­st­an­for­de­rungen für ordnungsgemäßes FahrtenbuchNachträglich erstellte Auflistung für fehlende Fahrten­buch­angaben nicht ausreichend

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Diesen Anforderungen ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden. Die geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, ihrem Gesell­schaf­ter­ge­schäfts­führer F einen Dienstwagen überlassen. Sie begehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durch­zu­füh­renden Lohnsteu­er­an­meldung, den für die Dienst­wa­gen­über­lassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der 1 % Regelung, sondern auf Grundlage der von F geführten Fahrtenbücher zu versteuern. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf (z.B. "F - A-Straße - F", "F - B-Straße - F"), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. "F - XY - F", "Firma - Z - F") oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. "F - Tanken - F"), außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.

Finanzgericht erklärt Art und Weise des geführten Fahrtenbuchs für ordnungsgemäß

Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage erfolgreich. Das Finanzgericht hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.

Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen durch Art der Aufzeichnung nicht gewährleistet

Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

der Leitsatz

Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.

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