21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.10.2010

BFH: Nachträglicher Einbau einer Gasanlage in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen NutzungswertKosten für nachträgliche Umrüstung auf Flüssig­gas­betrieb nicht als Sonder­ausstattung in Bemes­sungs­grundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen

Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssig­ga­s­anlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug sind nicht als Kosten für Sonder­ausstattung in die Bemes­sungs­grundlage für die so genannte 1 %-Regelung einzubeziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin - ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt - ihren Außen­dienst­mi­t­a­r­beitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge wurden geleast und in zeitlicher Nähe nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonder­ausstat­tungen und Umbauten richteten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trug ausschließlich die Klägerin. Der Umbau der Fahrzeuge war Bestandteil diverser Werbeaktionen der Klägerin. Die auf Gasbetrieb umgerüsteten Fahrzeuge erhielten entsprechende Werbeaufkleber, mit denen auf das Autogasgeschäft der Klägerin aufmerksam gemacht wurde.

Finanzamt bezieht Umrüs­tungs­kosten auf Flüssig­gas­betrieb in Berechnung des geldwerten Vorteils mit ein

Die Klägerin rechnete die Umrüs­tungs­kosten auf den Flüssig­gas­betrieb nicht in die Bemes­sungs­grundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüs­tungs­kosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne.

Bemes­sungs­grundlage der 1 %-Regelung ist stets auf Zeitpunkt der Erstzulassung bezogen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Firmenfahrzeuge der Klägerin seien im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssig­ga­s­anlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher nicht als Sonder­ausstattung in die Bemes­sungs­grundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen. Die Bemes­sungs­grundlage der 1 %-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonder­ausstat­tungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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