24.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil23.01.2009

1 %-Regelung: Fahrzeu­gum­rüstung auf Gasbetrieb steuerpflichtigUmrüstung auf Gasbetrieb ist Sonder­ausstattung - Bemes­sungs­grundlage für 1 %-Regelung wird hierdurch erhöht

Die Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Flüssig­gas­betrieb sind als Kosten der Sonder­ausstattung in die Bemes­sungs­grundlage für die sog. 1 %- Regelung bei privater Kfz-Nutzung einzubeziehen. Diese Frage hat das Finanzgericht erstmals entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall stellte der klagende Arbeitgeber seinen Mitarbeitern geleaste Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch unentgeltlich privat genutzt werden durften. Die Fahrzeuge wurden auf Gasbetrieb umgerüstet. Die Kosten hierfür trug das Leasin­g­un­ter­nehmen. Es erhöhte jedoch die vom Arbeitgeber zu tragenden Leasingraten entsprechend. Das Finanzamt berücksichtigte für die Bestimmung des lohnsteu­er­pflichtigen Vorteils der privaten Kfz-Nutzung nicht nur den Listenpreis des jeweiligen Fahrzeugs, sondern auch die Umbaukosten für den Gasbetrieb. Der Arbeitgeber wandte ein, für die Umrüstung seien eigen­be­triebliche Interessen ausschlaggebend gewesen. Von den niedrigeren Kraft­stoff­kosten profitiere nur er, der Arbeitnehmer beziehe hierdurch keinen - lohnsteu­er­pflichtigen - geldwerten Vorteil.

Richter: Umrüstung ist Sonder­ausstattung

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster trat der Auffassung des Arbeitgebers entgegen. Er qualifizierte die Aufwendungen für die Umrüstung als Sonder­ausstattung, die zu einer Erhöhung der Bemes­sungs­grundlage für die 1 %-Regelung führt. Die Gasanlage - so die Begründung - sei zusätzliches Ausstat­tungs­merkmal der Fahrzeuge. Sie ersetze nicht den regulären Benzinbetrieb, sondern ermögliche, die Fahrzeuge alternativ mit Flüssiggas zu führen. Entscheidend sei, dass der Gasantrieb allein dem bestim­mungs­gemäßen Gebrauch der überlassenen Fahrzeuge diene und - anders als z.B. ein Autotelefon - untrennbar mit der Nutzung der Fahrzeuge verbunden sei.

Gesamte Nutzbarkeit des Fahrzeugs unterfällt der Lohnsteuer

Auch verbiete - so der Senat weiter - die vereinfachende und typisierende 1 %-Regelung, Kosten für einzelne Ausstat­tungs­merkmale des Fahrzeugs unberück­sichtigt zu lassen, nur weil dem Arbeitnehmer insoweit kein unmittelbarer eigener Vorteil zuflösse. Der Lohnsteuer unterworfen werde die private Nutzbarkeit des gesamten Fahrzeugs. Die 1 %-Regelung knüpfe ausschließlich an den objektiven Wert des Fahrzeugs und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/2009 des Finanzgerichts Münster vom 02.03.2009

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