14.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil23.08.2011

OLG Oldenburg zum Ersatz von Benzin­mehr­kosten nach Einbau einer nicht funkti­o­nie­renden AutogasanlageSofern Einbaukosten der Gasanlage höher sind als ersparten Benzinkosten besteht kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Ein Autobesitzer, der sich nachträglich eine Autogasanlage in seinen PKW einbauen lässt, die jedoch nach der Umstellung auf den Gasbetrieb nicht einwandfrei funktioniert, sodass die Gasanlage wieder ausgebaut werden muss, hat dann keinen Anspruch auf Ersatz der Benzin­mehr­kosten, wenn die Einbaukosten höher sind als die ersparten Benzinkosten. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin sich im April 2008 eine LPG-Autogasanlage für rund 1.900 Euro in ihren PKW einbauen lassen. In der Folgezeit hatte sie jedoch nur Probleme mit der Nutzung der Gasanlage. Als alle Versuche, die Mängel zu beseitigen scheiterten, verlangte sie schließlich im März 2010 von dem Unternehmen, welches die Anlage eingebaut hatte, die Rückzahlung der Einbaukosten, die Kosten für den Ausbau der Anlage und Schadensersatz für die durch die Nutzung des PKW im Benzinbetrieb aufgewendeten Mehrkosten von rund 1.600 Euro in den vergangenen zwei Jahren.

Klägerin muss sich Mehraufwand auf zurück­ver­langten und damit ersparten Einbaukosten anrechnen lassen

Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg war die Werkleistung des beklagten Unternehmens mangelhaft, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages hat. Die Beklagte muss sowohl die Einbaukosten erstatten als auch die Ausbaukosten übernehmen. Schadensersatz wegen entstandener Mehrkosten für die Nutzung des Fahrzeugs im Benzinbetrieb kann die Klägerin jedoch nicht verlangen. Zwar müsse diese so gestellt werden, als wenn ein ordnungsgemäßer Gasbetrieb möglich gewesen wäre. Auf den Mehraufwand von rund 1.600 Euro müsse sie sich jedoch die zurück­ver­langten und damit ersparten Einbaukosten von 1.900 Euro anrechnen lassen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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