24.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss23.08.2007

Kürzung der "Pendler­pau­schale" verfas­sungs­widrig? - Auch Bundesfinanzhof hat erhebliche Zweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit der KürzungSummarische Prüfung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ernstliche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Kürzung der Pendler­pau­schale, die am 1.1.2007 in Kraft getreten ist. Dies ergebe sich jedenfalls bei einer summarischen Prüfung.

Nach der ab 2007 geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem 21. Entfer­nungs­ki­lometer "wie Werbungskosten" behandelt. Die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Neuregelung ist in der Fachliteratur umstritten und hat zu einander wider­spre­chenden Entscheidungen der Finanzgerichte geführt.

Zwei Gerichte (Nieder­säch­sisches Finanzgericht, Beschluss v. 27.02.2007 - 8 K 549/06 - und Finanzgericht Köln, Beschluss v. 29.03.2007 - 10 K 274/07 -) haben die Frage, ob § 9 Abs. 2 EStG 2007 verfas­sungsgemäß ist, dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Nieder­säch­sische Finanzgericht die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet (Nieder­säch­sisches Finanzgericht, Beschluss v. 02.03.2007 - 7 V 21/07 -).

Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Er bestätigte die Würdigung des Finanzgerichts, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (Ablehnung der Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags) bestehen, weil bei summarischer Prüfung die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des zugrunde liegenden § 9 Abs. 2 EStG 2007 ernstlich zweifelhaft sei. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert worden seien, wider­sprüchliche Finanzgericht-Entscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchst­rich­terlich noch nicht entschieden sei. Der Bundesfinanzhof folgte nicht der Auffassung der Finanz­ver­waltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Geset­ze­s­än­derung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushalts­führung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 79/07 des BFH vom 06.09.2007

der Leitsatz

EStG 2007 § 9 Abs. 2

FGO § 122 Abs. 2

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfas­sungsgemäß ist.

2. Ein Beitritt des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwer­de­ver­fahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung der Vollziehung handelt.

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