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Finanzgericht des Saarlandes Beschluss22.03.2007

Finanzgericht des Saarlandes hält Kürzung der Entfer­nungs­pau­schale für verfas­sungs­widrigBundes­ver­fas­sungs­gericht muss über Pendler­pau­schale entscheiden

Auch das Finanzgericht des Saarlandes hat Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Kürzung der Entfer­nungs­pau­schale, die seit dem 1.1.2007 gilt. Zuvor hatte schon das Nieder­säch­sische Finanzgericht diese Zweifel gehegt. Beide Gerichte haben daher diese Frage dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt. Dagegen hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Kürzung der Pendler­pau­schale nicht für verfas­sungs­widrig.

Das Finanzgericht des Saarlandes hat dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Frage vorgelegt, ob die Kürzung der Entfer­nungs­pau­schale, wie sie das Steuer­än­de­rungs­gesetz 2007 (vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 vorsieht, verfas­sungsmäßig ist.

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bekanntlich seit dem 1.1.2007 nicht mehr als Werbungskosten/Betrie­bs­ausgaben abzugsfähig (sog. "Werkstorprinzip"). Aufgrund einer Härte­fa­ll­re­gelung sind entsprechende Kosten pauschal mit ,30 EUR lediglich noch ab dem 21. Entfer­nungs­ki­lometer "wie" Werbungskosten/ Betrie­bs­ausgaben zu berücksichtigen.

Im Streitfall erzielten die verheirateten Kläger Einkünfte aus nicht­selbst­ständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte - vom gemeinsamen Wohnort 60 km (Ehemann) bzw. 75 km (Ehefrau) entfernt - beantragten sie jeweils die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berück­sich­tigung der vollständigen Entfernung. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag in Anwendung der Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG jedoch lediglich unter Berück­sich­tigung der Fahrten ab dem 21. Entfer­nungs­ki­lometer. Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes ist die Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG verfas­sungs­widrig. Sie verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Streichung des unbeschränkten Werbungs­kos­te­n­abzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber sowohl gegen das objektive als auch gegen das subjektive Nettoprinzip. Zudem bejaht das Gericht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie), da in Fällen, in denen Ehegatten beiderseits einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehen, die Wahl des Wohnsitzes nicht allein durch private Erwägungen beeinflusst werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/07 des Finanzgerichts des Saarlandes

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