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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss02.03.2007

Finanzgericht verpflichtet Finanzamt zur Eintragung des (abgeschafften) Pendler­pau­schale-Freibetrages auf der LohnsteuerkarteGericht hat erhebliche Zweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Beschränkung der Pendler­pau­schale

Ein Steuer­pflichtiger hat es im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass das Finanzamt auf seiner Lohnsteuerkarte ein von ihm beantragten Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfer­nungs­ki­lometer einzutragen hat.

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hat in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz erneut zur einschränkenden Neuregelung der sog. Pendlerpauschale Stellung genommen. Der 7. Senat des Gerichts hat das beteiligte Finanzamt verpflichtet, den Steuer­pflichtigen den beantragten Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfer­nungs­ki­lometer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Der Beschluss erging nur wenige Tage nach dem Vorla­ge­be­schluss des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Beschränkung der Pendler­pau­schale. Hierdurch werde das im Einkom­men­steu­errecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungs­fä­higkeit verletzt. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, nach der gesetzliche Regelungen zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch zumeist lange Überg­angs­fristen zur "Nachbesserung" eingeräumt werden, hält das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für geboten.

Der 7. Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen und darauf hingewiesen, dass die Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hätte, d.h. der beantragte Freibetrag muss vom Finanzamt zunächst eingetragen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in vergleichbaren Fällen (Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte) vor einer Anrufung des Finanzgerichts immer eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vorliegen muss.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 08.03.2007

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