Dokument-Nr. 3915
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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss02.03.2007
Finanzgericht verpflichtet Finanzamt zur Eintragung des (abgeschafften) Pendlerpauschale-Freibetrages auf der LohnsteuerkarteGericht hat erhebliche Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Pendlerpauschale
Ein Steuerpflichtiger hat es im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass das Finanzamt auf seiner Lohnsteuerkarte ein von ihm beantragten Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer einzutragen hat.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz erneut zur einschränkenden Neuregelung der sog. Pendlerpauschale Stellung genommen. Der 7. Senat des Gerichts hat das beteiligte Finanzamt verpflichtet, den Steuerpflichtigen den beantragten Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Der Beschluss erging nur wenige Tage nach dem Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht.
Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Pendlerpauschale. Hierdurch werde das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der gesetzliche Regelungen zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch zumeist lange Übergangsfristen zur "Nachbesserung" eingeräumt werden, hält das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für geboten.
Der 7. Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen und darauf hingewiesen, dass die Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hätte, d.h. der beantragte Freibetrag muss vom Finanzamt zunächst eingetragen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in vergleichbaren Fällen (Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte) vor einer Anrufung des Finanzgerichts immer eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vorliegen muss.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 08.03.2007
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