18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesfinanzhof Beschluss06.06.2019

BFH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zum Apothekenrabatt im Umsatz­steu­errechtVorla­ge­be­schluss betrifft grenz­über­schreitende Arznei­mittel­lieferungen im Binnenmarkt

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll entscheiden, ob eine Apotheke, die verschreibungs­pflichtige Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an die gesetzlich kranken­ver­si­cherte Person umsatz­steuer­rechtlich zu einer Steuervergütung für die an die Krankenkasse ausgeführte Lieferung berechtigt ist. Der Vorla­ge­be­schluss des Bundes­fi­nanzhofs betrifft grenz­über­schreitende Arznei­mittel­lieferungen im Binnenmarkt.

Im zugrunde liegenden Streitfall lieferte die Klägerin aus den Niederlanden Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen im Inland für die bei diesen gesetzlich versicherten Personen. Sie gewährte den gesetzlich Versicherten für deren Bestellungen zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung Rabatte und macht geltend, deshalb zu Umsatz­steu­er­min­de­rungen (Steuer­ver­gü­tungen) berechtigt zu sein.

Zweifelsfragen machen Vorab­ent­scheidung durch EuGH erforderlich

Für die Entscheidung hierüber kommt es auf das europäische Mehrwert­steu­errecht an, das bei der Auslegung des nationalen Umsatz­steu­er­rechts zu berücksichtigen ist, so dass insoweit bestehende Zweifelsfragen eine Vorab­ent­scheidung durch den EuGH erforderlich machten. In seinem Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen an den EuGH weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Klägerin als Apotheke aus den Niederlanden an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse im Inland geliefert habe. Diese wiederum verschaffte den bei ihr Versicherten die verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimittel im Rahmen des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses und damit außerhalb eines umsatz­steu­erbaren Leistungs­aus­tausches. Damit fehlt es an einer bis zum Rabattempfänger reichenden Umsatzkette. Dies könnte gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch sprechen.

Erfordernis einer Steuerschuld im Inland könnte als unions­rechts­widrig anzusehen sein

Der Bundesfinanzhof weist auch darauf hin, dass Apotheken im Inland anders als die Klägerin einem Rabattverbot unterliegen. Zudem habe die Klägerin in Bezug auf die streitigen Lieferungen (an die gesetzlichen Krankenkassen) im Inland keinen Steuer­tat­bestand verwirklicht, so dass es an einer inländischen Steuer fehlt, die gemindert werden könne. Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarkts könnte das Erfordernis einer Steuerschuld im Inland aber als unions­rechts­widrig anzusehen sein.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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