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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss24.03.2015
OLG Düsseldorf erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit von Apothekenrabatten bei Versand aus dem AuslandEuropäische Kommission befürchtet Behinderung des freien Warenverkehrs durch Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vereinbarkeit der Preisbindungsklauseln im deutschen Arzneimittelgesetz (AMG) mit europäischem Recht vorgelegt.
Dem Vorlagebeschluss liegt ein Rechtsstreit zwischen zwei Vereinen, dem "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.", Bad Homburg, und dem "Deutsche Parkinson Vereinigung e. V.", Neuss, zugrunde. Letzterer bewirbt gegenüber seinen Mitgliedern ein Bonussystem der niederländischen Versandapotheke DocMorris N.V. Sofern bestimmte rezeptpflichtige Parkinson-Medikamente bei DocMorris in den Niederlanden bestellt und nach Deutschland versandt werden, erhalten Neukunden einen einmaligen Betrag in Höhe von 5,00 Euro und auch bei Folgebestellungen pro Rezept einen Bonus in Höhe von 2,50 Euro. Weiterhin erhalten Kunden einen Bonus in Höhe von ,5 % des Medikamentenwertes.
Kläger verlangt Untersagung des Rabattsystems
Der Kläger will dem Beklagten mit seinem in erster Instanz erfolgreichen Antrag die Werbung für das Rabattsystem von DocMorris untersagen lassen. Das Rabattsystem verstoße gegen § 78 Abs. 1 AMG.
Rabattverbot gilt gemäß deutschem Arzneimittelgesetz auch für Apotheken mit Sitz im Ausland
Apotheken sind in Deutschland bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente aufgrund des AMG an die festgesetzten einheitlichen Abgabepreise gebunden, Rabatte sind unzulässig. Für Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, die verschreibungspflichtige Medikamente im Wege des Versandhandels an Endverbraucher nach Deutschland abgeben, gilt das Rabattverbot gleichermaßen. Diese vormals streitige Frage haben der gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte als auch des Bundesgerichtshofs entsprechend entschieden und die entsprechenden Regelungen im AMG als mit dem Recht der Europäischen Union für vereinbar erklärt. Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 78 AMG zwischenzeitlich dieses Rabattverbot auch für ausländische Apotheken ausdrücklich normiert (§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG n. F.: "Die Arzneimittelpreisverordnung... gilt auch für Arzneimittel, die...in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.").
Europäische Kommission leitet aufgrund der Preisbindungsregelungen Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD ein
Die Europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland jedoch aufgrund dieser Preisbindungsregelungen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln stelle eine Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Die Preisbindungsregelungen seien auch nicht durch Gründe im Sinne des Art. 36 AEUV gerechtfertigt, insbesondere sei diese Vorschrift nicht zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (hier durch Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Präsenz stationärer Apotheken) notwendig.
Im Hinblick auf die Einwände der Kommission hält das Oberlandesgericht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für angezeigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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