21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss24.03.2015

OLG Düsseldorf erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zur Zulässigkeit von Apothe­ken­ra­batten bei Versand aus dem AuslandEuropäische Kommission befürchtet Behinderung des freien Warenverkehrs durch Preisbindung bei verschreibungs­pflichtigen Arzneimitteln

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vereinbarkeit der Preis­bindungs­klauseln im deutschen Arznei­mit­tel­gesetz (AMG) mit europäischem Recht vorgelegt.

Dem Vorla­ge­be­schluss liegt ein Rechtsstreit zwischen zwei Vereinen, dem "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.", Bad Homburg, und dem "Deutsche Parkinson Vereinigung e. V.", Neuss, zugrunde. Letzterer bewirbt gegenüber seinen Mitgliedern ein Bonussystem der nieder­län­dischen Versandapotheke DocMorris N.V. Sofern bestimmte rezept­pflichtige Parkinson-Medikamente bei DocMorris in den Niederlanden bestellt und nach Deutschland versandt werden, erhalten Neukunden einen einmaligen Betrag in Höhe von 5,00 Euro und auch bei Folge­be­stel­lungen pro Rezept einen Bonus in Höhe von 2,50 Euro. Weiterhin erhalten Kunden einen Bonus in Höhe von ,5 % des Medika­men­ten­wertes.

Kläger verlangt Untersagung des Rabattsystems

Der Kläger will dem Beklagten mit seinem in erster Instanz erfolgreichen Antrag die Werbung für das Rabattsystem von DocMorris untersagen lassen. Das Rabattsystem verstoße gegen § 78 Abs. 1 AMG.

Rabattverbot gilt gemäß deutschem Arznei­mit­tel­gesetz auch für Apotheken mit Sitz im Ausland

Apotheken sind in Deutschland bei der Abgabe rezept­pflichtiger Medikamente aufgrund des AMG an die festgesetzten einheitlichen Abgabepreise gebunden, Rabatte sind unzulässig. Für Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, die verschrei­bungs­pflichtige Medikamente im Wege des Versandhandels an Endverbraucher nach Deutschland abgeben, gilt das Rabattverbot gleichermaßen. Diese vormals streitige Frage haben der gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte als auch des Bundes­ge­richtshofs entsprechend entschieden und die entsprechenden Regelungen im AMG als mit dem Recht der Europäischen Union für vereinbar erklärt. Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 78 AMG zwischen­zeitlich dieses Rabattverbot auch für ausländische Apotheken ausdrücklich normiert (§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG n. F.: "Die Arznei­mit­tel­preis­ver­ordnung... gilt auch für Arzneimittel, die...in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.").

Europäische Kommission leitet aufgrund der Preis­bin­dungs­re­ge­lungen Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen die BRD ein

Die Europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland jedoch aufgrund dieser Preis­bin­dungs­re­ge­lungen ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren eingeleitet. Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, die Preisbindung bei verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln stelle eine Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Die Preis­bin­dungs­re­ge­lungen seien auch nicht durch Gründe im Sinne des Art. 36 AEUV gerechtfertigt, insbesondere sei diese Vorschrift nicht zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (hier durch Aufrecht­er­haltung einer flächen­de­ckenden Präsenz stationärer Apotheken) notwendig.

Im Hinblick auf die Einwände der Kommission hält das Oberlan­des­gericht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für angezeigt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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