14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.08.2011

BFH: Leistungen zur Kranken­haus­hygiene umsatz­steu­erfreiArztleistungen müssen in unmittelbaren Zusammenhang mit Infek­ti­o­ns­hygiene bei Patien­ten­heilung stehen

Infek­ti­o­ns­hy­gie­nische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, sind steuerfrei und unterliegend daher nicht der Umsatzsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Hinblick auf das Erfordernis, Heilbe­hand­lungen in Krankenhäusern unter infek­ti­o­ns­hy­gienisch optimalen Bedingungen zu erbringen, erleichtert das Urteil des Bundes­fi­nanzhofs die Inanspruchnahme von Leistungen selbständig tätiger Ärzte, die sich auf Fragen der Infek­ti­o­ns­hygiene spezialisiert haben.

Arztleistungen müssen Teil eines auf Patien­ten­heilung ausgerichteten Gesamt­ver­fahrens zur Heilbehandlung sein

Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs kommt es für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbe­hand­lungs­leis­tungen nicht darauf an, dass der Arzt als Behandelnder im Rahmen eines einzelnen und durch eine Vertrau­ens­stellung geprägten Arzt-Patien­ten­ver­hältnis tätig ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patien­ten­heilung ausgerichteten Gesamt­ver­fahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist. Dies trifft auf infek­ti­o­ns­hy­gie­nische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt wird.

Allgemeine Leistungen, wie Kranken­haus­rei­nigung, nicht steuerfrei

Nicht steuerfrei sind demgegenüber allgemeine Leistungen, die nur einen mittelbaren Bezug zu der dort ausgeübten Heilbe­hand­lung­s­tä­tigkeit aufweisen – wie z.B. die Reinigung eines Krankenhauses.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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