Dokument-Nr. 878
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Bundesfinanzhof Urteil30.06.2005
Umsatzsteuer auf SupervisionsleistungenKeine Umsatzsteuerbefreiung für Supervisionsleistungen, wenn deren Hauptzweck nicht der Schutz der Gesundheit ist
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker steuerfrei. Im Urteil vom 30. Juni 2005 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage zu befassen, ob dies auch für Supervisionsleistungen gilt.
Es ging dabei um psychologische Supervisionen eines Psychotherapeuten, die dieser z.T. im Auftrag von Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) ausgeführt hatte. Teilnehmer dieser Supervisionen waren Therapeuten dieser Einrichtungen. Neben Gruppensitzungen (z.B. für alle Angehörigen einer Krankenhausstation) gab es auch Einzelsupervisionen, die auf Veranlassung und Kosten der Arbeitgeber durchgeführt wurden.
Da diese Supervisionen einer ständigen professionellen Begleitung i.S. einer Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit der bei den Einrichtungen beschäftigten Therapeuten dienten, und damit hauptsächlich der Professionalisierung der Beschäftigten, hat der BFH die Vorraussetzungen einer steuerfreien Heilbehandlung verneint.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des BFH zur dieser Befreiungsregelung setzt eine steuerfreie Heilbehandlung voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist.
Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reiche es deshalb nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden bei der Supervision angewandt würden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 17.08.2005
der Leitsatz
UStG 1980/1991/1993 § 4 Nr. 14
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
Eine steuerfreie Heilbehandlung setzt voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.
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