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Bundesfinanzhof Urteil30.06.2005

Umsatzsteuer auf Super­vi­si­ons­leis­tungenKeine Umsatz­steu­er­be­freiung für Super­vi­si­ons­leis­tungen, wenn deren Hauptzweck nicht der Schutz der Gesundheit ist

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker steuerfrei. Im Urteil vom 30. Juni 2005 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage zu befassen, ob dies auch für Super­vi­si­ons­leis­tungen gilt.

Es ging dabei um psychologische Supervisionen eines Psycho­the­ra­peuten, die dieser z.T. im Auftrag von Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) ausgeführt hatte. Teilnehmer dieser Supervisionen waren Therapeuten dieser Einrichtungen. Neben Gruppen­sit­zungen (z.B. für alle Angehörigen einer Kranken­hausstation) gab es auch Einzel­su­per­vi­sionen, die auf Veranlassung und Kosten der Arbeitgeber durchgeführt wurden.

Da diese Supervisionen einer ständigen professionellen Begleitung i.S. einer Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit der bei den Einrichtungen beschäftigten Therapeuten dienten, und damit hauptsächlich der Profes­si­o­na­li­sierung der Beschäftigten, hat der BFH die Vorraus­set­zungen einer steuerfreien Heilbehandlung verneint.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des BFH zur dieser Befrei­ungs­re­gelung setzt eine steuerfreie Heilbehandlung voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist.

Für die Umsatz­steu­er­freiheit von Super­vi­si­ons­leis­tungen nach § 4 Nr. 14 UStG reiche es deshalb nicht aus, dass die auch bei Heilbe­hand­lungen eingesetzten Methoden bei der Supervision angewandt würden und diese auch der gesund­heit­lichen Prophylaxe dienen könnten.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 17.08.2005

der Leitsatz

UStG 1980/1991/1993 § 4 Nr. 14

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

Eine steuerfreie Heilbehandlung setzt voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatz­steu­er­freiheit von Super­vi­si­ons­leis­tungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbe­hand­lungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesund­heit­lichen Prophylaxe dienen können.

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