Es ging dabei um psychologische Supervisionen eines Psychotherapeuten, die dieser z.T. im Auftrag von Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) ausgeführt hatte. Teilnehmer dieser Supervisionen waren Therapeuten dieser Einrichtungen. Neben Gruppensitzungen (z.B. für alle Angehörigen einer Krankenhausstation) gab es auch Einzelsupervisionen, die auf Veranlassung und Kosten der Arbeitgeber durchgeführt wurden.
Da diese Supervisionen einer ständigen professionellen Begleitung i.S. einer Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit der bei den Einrichtungen beschäftigten Therapeuten dienten, und damit hauptsächlich der Professionalisierung der Beschäftigten, hat der BFH die Vorraussetzungen einer steuerfreien Heilbehandlung verneint.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des BFH zur dieser Befreiungsregelung setzt eine steuerfreie Heilbehandlung voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist.
Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reiche es deshalb nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden bei der Supervision angewandt würden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 17.08.2005