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Finanzgericht Münster Urteil09.08.2011

FG Münster: Keine Umsatz­steu­er­be­freiung für Verkehrs­the­rapien, die auf MPU vorbereitenVerkehrs­the­rapien sind nicht als medizinische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung einzustufen

Leistungen einer Verkehr­s­psy­chologin, die Kraftfahrer auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereitet, sind nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG umsatz­steu­erfrei. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Diplom-Psychologin, führt indivi­du­a­l­psy­cho­lo­gische Verkehrs­the­rapien durch, die ihre Patienten auf die MPU zur Wiedererlangung der wegen Alkohols am Steuer oder anderer Verkehrs­verstöße entzogenen Fahrerlaubnis vorbereiten sollen. Das beklagte Finanzamt behandelte diese Tätigkeit als umsatz­steu­er­pflichtig.

FG verneint Umsatz­steu­er­freiheit für Tätigkeit der Psychologin

Das Finanzgericht Münster wies die von der Diplom-Psychologin dagegen gerichtete Klage ab, da Hauptziel der Verkehrs­the­rapien nicht die Behandlung von Krankheiten sei. Dass die Wiedererlangung bzw. Erhaltung der Fahrerlaubnis nicht die alleinige Zielsetzung sei, sondern daneben auch die Änderung und die Verbesserung der Lebens­ver­hältnisse der Patienten, ändere daran nichts, da es sich um nicht­me­di­zi­nische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung handele.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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