21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.01.2008

BFH: Umsatz­steu­er­freiheit für Kurse über "Sofortmaßnahmen am Unfallort" möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Umsätze aus der Durchführung von Kursen mit dem Gegenstand "Sofortmaßnahmen am Unfallort" umsatz­steu­erfrei sein können. Er korrigierte damit eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine GmbH u.a. die Kurse "Sofortmaßnahmen am Unfallort" durchgeführt, die fast ausschließlich von Fahrschülern besucht worden sind.

Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob die Steuerfreiheit dieser Umsätze aus dem Umsatz­steu­er­gesetz (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) folgt und inwieweit eine richt­li­ni­en­konforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist. Steuerfrei sind danach "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allge­mein­bil­dender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten".

Denn die Klägerin könne sich für die Umsatz­steu­er­freiheit der streitigen Leistungen auf das Gemein­schaftsrecht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG) berufen. Nach dieser Bestimmung befreien "die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschul­un­terricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung … durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung".

Die streitigen Kurse "Sofortmaßnahmen am Unfallort" der Klägerin könnten als "Schul- oder Hochschul­un­terricht" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden. Denn die Kultus­mi­nis­terien der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern hielten es für erforderlich oder zumindest für wünschenswert, den Inhalt der in Rede stehenden Kurse in den Schulunterricht zu integrieren.

Die Klägerin erfülle auch die persönlichen Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG. Sie sei eine "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" im Sinne dieser Bestimmung. Der Begriff "Einrichtung" erfasse auch eine GmbH mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht. Ferner habe die örtlich zuständige Bezirks­re­gierung der Klägerin bescheinigt, dass sie mit ihrem Kurs "Sofortmaßnahmen am Unfallort" auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereite.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/08 des BFH vom 27.02.2008

der Leitsatz

Umsätze einer GmbH aus der Durchführung von Kursen mit dem Gegenstand "Sofortmaßnahmen am Unfallort" können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG umsatz­steu­erfrei sein.

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