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Bundesfinanzhof Urteil20.10.2016

BFH zur Rückwirkung der Rechnungs­be­rich­tigungBFH schließt sich EuGH Rechtsprechung an

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungs­ausstellung zurück. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Grundsatzurteil entgegen der bisherigen Verwal­tung­s­praxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Im vorliegenden Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten "Beratervertrag" Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unter­neh­mens­be­ratung ohne weitere Erläuterung für "allgemeine wirtschaftliche Beratung" und "zusätzliche betrie­bs­wirt­schaftliche Beratung" erteilt.

Keine ordnungsgemäße Leistungs­be­schreibung enthalten

Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den in den Streitjahren 2005 bis 2007 erteilten Rechnungen. Es ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungs­be­schreibung enthielten. Dagegen erhob die Klägerin Klage und legte während des Klageverfahrens im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gleichwohl ab. Nach dem Urteil des FG ermöglichten die berichtigten Rechnungen einen Vorsteuerabzug erst in 2013 und wirkten nicht auf die erstmalige Rechnungs­er­teilung in den Streitjahren zurück.

BFH: Rechnungs­be­rich­tigung wirkt auf Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungs­stellung zurück

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zugesprochen. Dies beruht maßgeblich auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Senatex vom 15. September 2016 C-518/14. Danach wirkt eine Rechnungs­be­rich­tigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungs­ausstellung zurück. Der EuGH missbilligt zudem das pauschale Entstehen von Nachzah­lungs­zinsen. Der BFH hat sich dem nunmehr entgegen der bisherigen Verwal­tung­s­praxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Damit der Rechnungs­be­rich­tigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangs­do­kument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die im Streitfall vorlagen. Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.

Steuer­nach­zahlung und Vollverzinsung entfällt

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungs­be­rich­tigung Steuer­nach­zah­lungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuer­nach­zahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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