23.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil23.03.2017

Rechnung ohne Benennung des Leistungs­emp­fängers kann nicht "rückwirkend" berichtigt werdenVorsteuerabzug setzt eine nach den Vorschriften des Umsatz­steuer­gesetzes ausgestellte Rechnung voraus

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug eine nach den Vorschriften des Umsatz­steuer­gesetzes ausgestellte Rechnung voraussetze. Diese muss unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungs­emp­fängers enthalten. Zudem kann eine Rechnung ohne Benennung des Leistungs­emp­fängers nicht "rückwirkend" berichtigt werden.

Der Kläger kaufte Waren bei einer GmbH ein. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern. Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungs­beträge wurden aufgrund einer Abbuchungs­er­mäch­tigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die GmbH versteuerte die Umsätze. Von 2002 bis 2009 nutzte der Kläger eine zweite Kundennummer. Die unter dieser Nummer bezogenen Waren zahlte er bar. Die Rechnungen enthielten im Adressfeld die Angabe "Ladeliste Name Sitz GmbH". Die GmbH versteuerte diese Umsätze nach einer Selbstanzeige. Sie übermittelte dem Kläger 2015 eine Auflistung der Verkäufe unter der zweiten Kundennummer ohne dessen Namen und Anschrift. Der Kläger nutzte 2009 und 2010 eine dritte Kundennummer für Barverkäufe. Die Abrech­nungs­do­kumente enthalten im Adressfeld "Barverkauf". Die GmbH versteuerte diese Umsätze. Sie berichtigte diese Rechnungen nicht. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit Kundennummer eins. Im Übrigen werde der Leistungs­emp­fänger nicht eindeutig bezeichnet.

Rechnung muss für Berechtigung zum Vorsteuerabzug vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungs­emp­fängers enthalten

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass ein Vorsteuerabzug eine nach den Vorschriften des Umsatz­steu­er­ge­setzes ausgestellte Rechnung voraussetze. Diese müsse unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungs­emp­fängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchs­inhaber abgezogen werden und dieser ohne weiteres ermittelt werden kann. Im Streitfall enthielten Rechnungen mit der zweiten Kundennummer den Sitz des leistenden Unternehmens, aber nicht den Kläger als Leistungs­emp­fänger. Weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten gebe es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verberge wie hinter Kundennummer eins. Durch die Verwendung der zweiten Kundennummer und der anonymisierten Abrechnung unter dieser Nummer sollte die Identität des Klägers gerade verschleiert werden. Eine Berichtigung dieser Rechnungen ermögliche keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2002 bis 2009. Die Rechnungen seien mangels Angaben zum Leistungs­emp­fänger nicht berich­ti­gungsfähig. Dies gelte auch für die Wareneinkäufe unter Verwendung der dritten Kundennummer. Erhalte der Kläger nach den Streitjahren eine Rechnung mit den erforderlichen Angaben, liege eine erstmalige Rechnungs­er­teilung vor, die erst dann zum Vorsteuerabzug berechtige. Ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren im Schätzungswege scheide infolge der gesetzlichen Regelung aus. Das Gesetz erfordere einen Nachweis in bestimmter Form.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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