21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 32248

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Bundesfinanzhof Beschluss07.07.2022

Einlagerung eingefrorener Eizellen als umsatz­steu­erfreie HeilbehandlungAuch die isolierte Einlagerung ist steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat, dass die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen jedenfalls dann gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatz­steuer­gesetzes steuerfrei ist, wenn sie im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums mit einer Kryokon­ser­vierung erfolgt, bei dem Einlagerung und Kryokon­ser­vierung zwar durch zwei unter­schiedliche Unternehmer durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind.

Im Streitfall war eine Gesellschaft im Bereich der Kryokon­ser­vierung zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung in Fällen tätig, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflan­zungs­willigen Partner vorlag. Die vorgehende bzw. sich anschließende Frucht­ba­r­keits­be­handlung wurde zwar von einem anderen Unternehmen durchgeführt. Allerdings waren für beide Unternehmen dieselben Personen tätig. Während das Finanzamt die Einlagerung der eingefrorenen Eizellen als umsatz­steu­er­pflichtig ansah, nahm das Finanzgericht (FG) eine steuerfreie Heilbehandlung an.

BFH: Einlagerung ist steuerfreie Heilbehandlung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Zur Begründung verweist er darauf, dass er bereits in der Vergangenheit entschieden habe, dass die weitere Lagerung von im Rahmen einer Frucht­ba­r­keits­be­handlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatz­steu­erfrei ist, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, wie er z.B. bei der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft im Hinblick auf eine andauernde organisch bedingte Sterilität besteht (BFH-Urteil vom 29.07.2015 - XI R 23/13, BFHE 251, 86, BStBl II 2017, 733). Ergänzend führt er aus, dass auch die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen umsatz­steu­erfrei ist.

Einheitliche Heilbehandlung

Der BFH wendet sich damit gegen eine von der Finanz­ver­waltung vorgenommene Unterscheidung zwischen einer "weiteren Lagerung" und einer "bloßen Lagerung", wobei die Finanz­ver­waltung für den Fall der bloßen Lagerung eine zur Steuerpflicht führende Regelvermutung aufstellt. Für den BFH ist maßgeblich, dass es in beiden Fällen gleichermaßen um eine Lagerung als umsatz­steu­er­rechtlich eigenständige Leistung geht. Dass in Bezug auf die Frucht­ba­r­keits­be­handlung und die Einlagerung Leistungen zweier unter­schied­licher Unternehmer vorlagen, sieht der BFH jedenfalls dann als unerheblich an, wenn für die beiden Unternehmer dieselben Personen tätig sind.

Quelle: Bundesfinanzamt, ra-online (pm/ab)

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