15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.05.2017

Betrugsschaden beim Immobilienkauf als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzbarKosten können aber nur zeitanteilig in Form der Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht werden

Wer einem betrügerischen Grund­s­tücks­makler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall beabsichtigte der Kläger den Erwerb eines Villen­grund­stücks. Die Villa wollte er teilweise vermieten. Eigentümer war eine Stiftung nach Liech­ten­stei­nischem Recht. Der Kläger vertraute dem Makler X den Kaufpreis in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch für sich.

Voraussetzung für Anerkennung vorab entstandener Aufwendungen ist Erwerbs- und Vermie­tungs­absicht

Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten die geltend gemachten Werbungskosten des Klägers nicht an. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab dem Kläger im Grundsatz Recht. Die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen ist die Erwerbs- und Vermie­tungs­absicht. Daran bestanden keine Zweifel, denn der Kläger hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet.

Anschaffungs- oder Herstel­lungs­kosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar

Steuerrechtlich sind die anteilig auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstel­lungs­kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar. Sie können im Regelfall aber nicht sofort, sondern nur zeitanteilig in Form der Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht werden. Anders ist dies, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wird, wenn es also entweder nicht zur Herstellung des Gebäudes oder nicht zur Anschaffung kommt. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Das gilt nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes (wie üblich) eine vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehlt.

Zeitpunkt des offen­sicht­lichen Verlusts des Geldes für Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend

Der Bundesfinanzhof wies die Sache gleichwohl an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht muss noch prüfen, in welchem Zeitpunkt der Kläger davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von X nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf kommt es für die Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend an.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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