24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil20.09.2018

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann beim Betrieb eines Block­heiz­kraftwerks selbst gewerblich tätig seinGründung einer GbR nicht erforderlich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft beim Betrieb eines Block­heiz­kraftwerks, mit dem Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein kann. Daher begründet sie selbst ertrag­steuer­rechtlich eine Mit­unternehmer­schaft, für die das erforderliche Fest­stellungs­verfahren durchzuführen ist. Der Annahme einer von den Wohnungs­ei­gen­tümern zusätzlich konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf es nicht.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Wohnanlage errichtet worden, zu der ein Blockheizkraftwerk gehörte, mit dem der eigene Wärme­ener­gie­bedarf gedeckt werden sollte. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungs­ei­gen­tümern verbrauchte Strom wurde gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energie­ver­sorgers eingespeist.

Finanzamt erlässt Bescheid mit Feststellung gewerblicher Einkünfte

Das Finanzamt war der Meinung, die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhalte mit der Strom­e­in­speisung einen Gewerbebetrieb, und erließ gegenüber der Gemeinschaft einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Hiergegen setzten sich die klagenden Eigentümer einer Wohnung zur Wehr. Sie meinten, der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können. Im Übrigen sei der Gewinn auch zu hoch festgestellt worden, u.a. weil nicht die richtigen Folgen aus der Nutzung der selbst erzeugten Energie durch die Wohnungs­ei­gentümer gezogen worden seien.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kann selbst und ohne Gründung einer GbR Mitun­ter­neh­mer­schaft sein

Der nach Klageabweisung durch das Finanzgericht angerufene Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgericht darin, dass die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft infolge ihrer zivil­recht­lichen Verselb­stän­digung ähnlich einer Perso­nen­ge­sell­schaft steuerrechtlich als Mitun­ter­neh­mer­schaft anzusehen sein könne, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig werde. Die Lieferung von Strom halte sich jedenfalls dann innerhalb dieses Zwecks, wenn der Strom von einem eigenen Block­heiz­kraftwerk erzeugt werde, das vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungs­ei­gentum diene. Damit folgte der Bundesfinanzhof nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft könne nicht selbst eine Mitun­ter­neh­mer­schaft sein, sondern nur eine von den Wohnungs­ei­gen­tümern zusätzlich gegründete (GbR). Daher sind die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehen GbR gesondert festzustellen. Die betreffende Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht zur Klärung von Gewin­n­ab­schrei­bungen

Ungeklärt blieb, von welchen Anschaf­fungs­kosten des Block­heiz­kraftwerks bei der Ermittlung des Gewinns Abschreibungen vorzunehmen waren. Dies hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang die bei der Lieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden konnte. Zur Ermittlung des richtigen Auftei­lungs­sch­lüssels verwies der Bundesfinanzhof deshalb das Verfahren an das Finanzgericht zurück.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26901

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI