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- Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil27.11.2014, 1 K 10294/13
Bundesfinanzhof Urteil12.05.2016
Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge verneintKeine rückwirkende Besteuerung auf stille Reserven wegen Grundstücksübertragung
An der Rechtsprechung, die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet, hält der Bundesfinanzhof weiterhin fest und wendet sich damit ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.
Im vorliegenden Fall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum sog. Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.
Keine Haltefrist für Übertragenden, jedoch für Beschenkten
Nach dem Urteil des BFH steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens --hier des Grundstücks-- der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Haltefrist vor. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzgebungshistorie. Maßgeblich war somit, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte. Kern der Entscheidung ist, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Anders als für den Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.
BFH hält trotz Einwendungen der Finanzverwaltung an Rechtsprechung fest
Ausdrücklich stellte der BFH nochmals klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September 2013) an seiner gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (BFH-Urteile vom 2. August 2012 IV R 41/11 und vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14) festhält. Danach ist das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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