21.11.2024
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Dokument-Nr. 22859

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Urteil12.05.2016BundesfinanzhofIV R 12/15
Vorinstanz:
  • Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil27.11.2014, 1 K 10294/13
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Bundesfinanzhof Urteil12.05.2016

Steuerbelastung bei gleitender Genera­ti­o­nen­nachfolge verneintKeine rückwirkende Besteuerung auf stille Reserven wegen Grund­s­tücks­über­tragung

An der Rechtsprechung, die bei einer sog. gleitenden Genera­ti­o­nen­nachfolge die teilweise Übertragung Mitun­ter­neh­me­ran­teilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet, hält der Bundesfinanzhof weiterhin fest und wendet sich damit ausdrücklich gegen einen Nicht­an­wen­dungs­erlass der Finanz­ver­waltung.

Im vorliegenden Fall hatte der Vater seinen Gesell­schafts­anteil (Mitun­ter­neh­me­ranteil) an einer Komman­dit­ge­sell­schaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum sog. Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grund­s­tücks­ge­sell­schaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkom­men­steu­er­neutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grund­s­tücks­über­tragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

Keine Haltefrist für Übertragenden, jedoch für Beschenkten

Nach dem Urteil des BFH steht die spätere Übertragung zurück­be­haltener Wirtschaftsgüter des Sonder­be­trie­bs­ver­mögens --hier des Grundstücks-- der einmal gewährten Buchwert­pri­vi­le­gierung für die Schenkung des Teilmit­un­ter­neh­me­ranteils nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) eine Haltefrist vor. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetz­ge­bungs­historie. Maßgeblich war somit, dass der Vater seinen Gesell­schafts­anteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte. Kern der Entscheidung ist, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Anders als für den Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurück­be­haltenes Vermögen.

BFH hält trotz Einwendungen der Finanz­ver­waltung an Rechtsprechung fest

Ausdrücklich stellte der BFH nochmals klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanz­ver­waltung (Nicht­an­wen­dungs­erlass des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen vom 12. September 2013) an seiner gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (BFH-Urteile vom 2. August 2012 IV R 41/11 und vom 9. Dezember 2014 IV R 29/14) festhält. Danach ist das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertra­gungs­zeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funkti­o­ns­fähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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