18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil02.08.2012

Erleichterte steuerneutrale Genera­ti­o­nen­nachfolge bei Perso­nen­ge­sell­schaftenMehrfache steuerneutrale Buchwert­über­tra­gungen zulässig

Der Gesellschafter einer Perso­nen­ge­sell­schaft kann seinen Gesell­schafts­anteil steuerneutral auf ein Kind übertragen, obwohl er ein ihm allein gehörendes und von der Gesellschaft genutztes Grundstück zeitgleich und ebenfalls steuerneutral auf eine zweite Perso­nen­ge­sell­schaft überträgt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit der Auffassung der Finanz­ver­waltung widersprochen.

Im zugrunde liegenden Fall war der Vater alleiniger Kommanditist einer Spedition in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewesen und hatte der KG das in seinem Eigentum stehende Betrie­bs­grundstück vermietet. Im Oktober 2002 schenkte der Vater seiner Tochter zunächst 80 % seiner Anteile an der KG sowie die gesamten Anteile an der GmbH. Anschließend gründete der Vater eine zweite GmbH & Co. KG, auf die er dann im Dezember 2002 das Betrie­bs­grundstück übertrug. Zeitgleich wurden auch die restlichen KG-Anteile auf die Tochter übertragen.

Vater hält Übertragungen für steuerneutral

Nach Meinung des Vaters konnten alle Übertragungen zum Buchwert und damit steuerneutral vorgenommen werden. Das Finanzamt stimmte dem nur in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks zu. Wegen dessen Ausgliederung seien aber alle stillen Reserven im Gesamt­hands­vermögen der KG (hier ein Geschäftswert von 100.000 Euro) aufgedeckt worden.

Gesetz gestattet beide Buchwert­über­tra­gungen

Nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz finden alle hier vorgenommenen Übertragungen für sich genommen zum Buchwert statt. Streit besteht nur über die Frage, ob sich daran etwas ändert, wenn mehrere Übertragungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Die Finanz­ver­waltung hat in einer Verwal­tungs­an­weisung die Auffassung vertreten, die Ausgliederung von Wirtschafts­gütern des so genannten Sonder­be­trie­bs­ver­mögens (hier das Grundstück) in ein anderes Betrie­bs­vermögen bewirke, dass der Gesell­schafts­anteil mit dem evtl. verbliebenen weiteren Sonder­be­trie­bs­vermögen nicht mehr zum Buchwert übertragen werden könne. Dem ist der Bundesfinanzhof entge­gen­ge­treten, weil das Gesetz beide Buchwert­über­tra­gungen gestatte und keiner der beiden Regelungen ein Vorrang eingeräumt worden sei.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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