Dokument-Nr. 14390
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Bundesfinanzhof Urteil02.08.2012
Erleichterte steuerneutrale Generationennachfolge bei PersonengesellschaftenMehrfache steuerneutrale Buchwertübertragungen zulässig
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil steuerneutral auf ein Kind übertragen, obwohl er ein ihm allein gehörendes und von der Gesellschaft genutztes Grundstück zeitgleich und ebenfalls steuerneutral auf eine zweite Personengesellschaft überträgt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.
Im zugrunde liegenden Fall war der Vater alleiniger Kommanditist einer Spedition in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewesen und hatte der KG das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück vermietet. Im Oktober 2002 schenkte der Vater seiner Tochter zunächst 80 % seiner Anteile an der KG sowie die gesamten Anteile an der GmbH. Anschließend gründete der Vater eine zweite GmbH & Co. KG, auf die er dann im Dezember 2002 das Betriebsgrundstück übertrug. Zeitgleich wurden auch die restlichen KG-Anteile auf die Tochter übertragen.
Vater hält Übertragungen für steuerneutral
Nach Meinung des Vaters konnten alle Übertragungen zum Buchwert und damit steuerneutral vorgenommen werden. Das Finanzamt stimmte dem nur in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks zu. Wegen dessen Ausgliederung seien aber alle stillen Reserven im Gesamthandsvermögen der KG (hier ein Geschäftswert von 100.000 Euro) aufgedeckt worden.
Gesetz gestattet beide Buchwertübertragungen
Nach dem Einkommensteuergesetz finden alle hier vorgenommenen Übertragungen für sich genommen zum Buchwert statt. Streit besteht nur über die Frage, ob sich daran etwas ändert, wenn mehrere Übertragungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Die Finanzverwaltung hat in einer Verwaltungsanweisung die Auffassung vertreten, die Ausgliederung von Wirtschaftsgütern des so genannten Sonderbetriebsvermögens (hier das Grundstück) in ein anderes Betriebsvermögen bewirke, dass der Gesellschaftsanteil mit dem evtl. verbliebenen weiteren Sonderbetriebsvermögen nicht mehr zum Buchwert übertragen werden könne. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten, weil das Gesetz beide Buchwertübertragungen gestatte und keiner der beiden Regelungen ein Vorrang eingeräumt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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