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Bundesfinanzhof Urteil16.07.2015

Kein Abzug von Betrie­bs­ausgaben bei Nutzung eines Dienstwagens für Einkünfte aus selbständiger ArbeitDurch 1 %-Regelung und Übernahme sämtlicher Kosten durch Arbeitgeber entstehen auf Arbeit­neh­merseite keine nachteiligen Folgen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betrie­bs­ausgaben für den Pkw abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungs­über­lassung nach der sogenannten 1 %-Regelung versteuert worden ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrend erzielte als Unter­neh­mens­berater sowohl Einkünfte aus nicht­selb­ständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger uneingeschränkt für Fahrten im Rahmen seiner Angestell­ten­tä­tigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen durfte. Sämtliche Kosten des Pkw trug der Arbeitgeber des Klägers. Von den 60.000 km, die der Kläger im Streitjahr 2008 zurückgelegt hatte, entfielen 37.000 km auf die Angestell­ten­tä­tigkeit, 18.000 km auf die freiberufliche Tätigkeit und 5.000 km auf private Fahrten. Für die private Nutzungs­über­lassung des Pkw erfolgte eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des Brutto­lis­ten­preises des Pkw nach der sogenannten 1 %-Regelung. Bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit machte der Kläger für den Pkw Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Das Finanzamt lehnte den Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug ab.

Arbeitgeber des Klägers trug sämtliche Kosten des Pkw

Wie bereits zuvor das Finanzgericht folgte auch der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzamtes. Der Abzug von Betrie­bs­ausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit setzt voraus, dass beim Steuer­pflichtigen selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen müssen zudem durch die selbständige Tätigkeit veranlasst worden sein. Im Streitfall trug jedoch der Arbeitgeber des Klägers sämtliche Kosten des Pkw und es lag kein Fall vor, in dem man dem Kläger ausnahmsweise die Aufwendungen des Arbeitgebers als eigene zurechnen konnte. Die Anwendung der 1 %-Regelung erfolgt zudem unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt. Es ergeben sich daher für den Arbeitnehmer auf der Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus, dass er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzt. Entsprechend kann dann im Rahmen der anderen Einkünfte, hier der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nicht davon ausgegangen werden, dass beim Steuer­pflichtigen ein Wertabfluss stattfindet.

Sachlage bei Führung eines Fahrtenbuchs möglicherweise anders zu beurteilen

Nicht zu befinden hatte der Bundesfinanzhof darüber, wie sich der Fall darstellen würde, wenn der Kläger ein Fahrtenbuch geführt hätte. Dann käme ein Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug möglicherweise in Betracht, wenn der Kläger eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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