Dokument-Nr. 19170
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- BFH zur Besteuerung von Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt nur nach tatsächlicher Benutzung zur AnwendungBundesfinanzhof, Urteil22.09.2010, VI R 54/09
- Betriebsausgabenabzug für Dienstfahrzeug neben pauschaler Ermittlung des Wertes der Nutzungsentnahme möglichFinanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil23.10.2007, 6 K 1463/04 B
Finanzgericht Münster Urteil26.09.2014
Kein Betriebsausgabenabzug für vom Arbeitgeber überlassenes FahrzeugAls Arbeitslohn erfasster Sachbezug kann nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug, das dieser nicht nur für Privatfahrten, sondern auch im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzt, steht ihm für Fahrtkosten kein Betriebsausgabenabzug zu. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erzielte als Unternehmensberater sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür erfolgte eine Besteuerung nach der sogenannten 1 %-Methode. Einen Teil dieses Sachbezugswertes machte der Kläger als Betriebsausgaben in Form eines "fiktiven Aufwands" geltend, weil er das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten nutze. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil für die betriebliche Nutzung auch kein entsprechender Vorteil angesetzt worden sei.
1 %-Regelung decke Privatnutzung ab, nicht aber Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers
Das Finanzgericht Münster wies die daraufhin erhobene Klage ab. Ein Betriebsausgabenabzug scheide aus, weil nicht der Kläger die Kosten für das Fahrzeug getragen habe, sondern seine Arbeitgeberin. Der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug könne auch nicht als fiktiver Aufwand berücksichtigt werden. Die 1 %-Regelung decke allein die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers ab. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils könne allenfalls insoweit in Betracht kommen, als hierfür auch eine zusätzliche Einnahme versteuert worden wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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