Dokument-Nr. 27387
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- FamRZ 2018, 1121Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1121
- NJW 2018, 2287Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2287
- Finanzgericht Münster, Urteil23.05.2017, 1 K 2410/16 Kg
Bundesfinanzhof Urteil11.04.2018
BFH: Kein Kindergeldanspruch für Zweitausbildung bei Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nach Abschluss der ErstausbildungZeitliche Zäsur zwischen Erst- und Zweitausbildung
Ein Anspruch auf Kindergeld für eine Zweitausbildung besteht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nicht, wenn das Kind nach dem Abschluss der Erstausbildung eine Vollzeittätigkeit aufnimmt und erst mehr als ein Jahr später die Zweitausbildung aufnimmt. In diesem Fall besteht eine zeitliche Zäsur zwischen den Ausbildungen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine über 18-jährige, aber noch nicht 25-jährige, Frau ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten im Juni 2013 abgeschlossen hatte, nahm sie eine Vollzeittätigkeit in ihrem Ausbildungsbetrieb auf. Zwar wollte sie noch eine Ausbildung zur Staatlich Geprüften Betriebswirtin aufnehmen, meldete sich aber dazu erst im September 2013 an. Sie bekam daher eine Zusage für das Schuljahr 2014/2015. Im August 2014 nahm sie die Ausbildung auf und schloss sie im September 2015 ab. Der Vater der Frau beanspruchte für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2015 Kindergeld. Die Familienkasse lehnte dies ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Nunmehr musste der Bundesfinanzhof entscheiden.
Kein Anspruch auf Kindergeld
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Der Kindergeldanspruch sei hier entfallen, so der Bundesfinanzhof, weil das Kind bereits eine Berufsausbildung angeschlossen hatte und bis zur Aufnahme der Zweitausbildung eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nachgegangen sei. Zwar könne eine Zweitausbildung als Teil der Erstausbildung gelten. Die beiden Ausbildungsabschnitte müssen aber in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden, wobei eine Erwerbstätigkeit zur zeitlichen Überbrückung unschädlich sei. So lag der Fall hier jedoch aber nicht.
Zeitliche Zäsur zwischen Erst- und Zweitausbildung
Das Kind des Klägers habe nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss genutzt, um mit diesem im Rahmen einer regulären Erwerbstätigkeit ohne Ausbildungscharakter Einkünfte zu erzielen. Diese Erwerbstätigkeit sei nicht nur in einem Überbrückungszeitraum bis zur Aufnahme der Zweitausbildung erfolgt und habe somit eine zeitliche Zäsur zwischen den zwei verselbständigten Ausbildungen gebildet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2019
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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