18.10.2024
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Dokument-Nr. 27387

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Urteil11.04.2018BundesfinanzhofIII R 18/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 1121Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1121
  • NJW 2018, 2287Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2287
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Vorinstanz:
  • Finanzgericht Münster, Urteil23.05.2017, 1 K 2410/16 Kg
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil11.04.2018

BFH: Kein Kinder­geldan­spruch für Zweitausbildung bei Aufnahme einer Vollzeit­tä­tigkeit nach Abschluss der ErstausbildungZeitliche Zäsur zwischen Erst- und Zweitausbildung

Ein Anspruch auf Kindergeld für eine Zweitausbildung besteht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Ein­kommens­steuer­gesetzes (EStG) nicht, wenn das Kind nach dem Abschluss der Erstausbildung eine Vollzeit­tä­tigkeit aufnimmt und erst mehr als ein Jahr später die Zweitausbildung aufnimmt. In diesem Fall besteht eine zeitliche Zäsur zwischen den Ausbildungen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine über 18-jährige, aber noch nicht 25-jährige, Frau ihre Ausbildung zur Steuer­fach­an­ge­stellten im Juni 2013 abgeschlossen hatte, nahm sie eine Vollzeit­tä­tigkeit in ihrem Ausbil­dungs­betrieb auf. Zwar wollte sie noch eine Ausbildung zur Staatlich Geprüften Betriebswirtin aufnehmen, meldete sich aber dazu erst im September 2013 an. Sie bekam daher eine Zusage für das Schuljahr 2014/2015. Im August 2014 nahm sie die Ausbildung auf und schloss sie im September 2015 ab. Der Vater der Frau beanspruchte für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2015 Kindergeld. Die Familienkasse lehnte dies ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Nunmehr musste der Bundesfinanzhof entscheiden.

Kein Anspruch auf Kindergeld

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Der Kinder­geldan­spruch sei hier entfallen, so der Bundesfinanzhof, weil das Kind bereits eine Berufs­aus­bildung angeschlossen hatte und bis zur Aufnahme der Zweitausbildung eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nachgegangen sei. Zwar könne eine Zweitausbildung als Teil der Erstausbildung gelten. Die beiden Ausbil­dungs­ab­schnitte müssen aber in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden, wobei eine Erwer­b­s­tä­tigkeit zur zeitlichen Überbrückung unschädlich sei. So lag der Fall hier jedoch aber nicht.

Zeitliche Zäsur zwischen Erst- und Zweitausbildung

Das Kind des Klägers habe nach Ansicht des Bundes­fi­nanzhofs ihren ersten berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss genutzt, um mit diesem im Rahmen einer regulären Erwer­b­s­tä­tigkeit ohne Ausbil­dung­s­cha­rakter Einkünfte zu erzielen. Diese Erwer­b­s­tä­tigkeit sei nicht nur in einem Überbrü­ckungs­zeitraum bis zur Aufnahme der Zweitausbildung erfolgt und habe somit eine zeitliche Zäsur zwischen den zwei verselb­stän­digten Ausbildungen gebildet.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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