18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil04.02.2016

Kein Anspruch auf Kindergeld - Berufstätigkeit voraussetzendes Studium ist kein Bestandteil einer einheitlichen ErstausbildungBerufs­be­glei­tendes Studium mit vorausgesetzter berufs­prak­tischer Erfahrung von einem Jahr ist als Zweitausbildung anzusehen

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Tochter des Klägers nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesund­heitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufs­be­glei­tendes Studium an einer Verwal­tungs­akademie beworben, das eine kaufmännische Berufs­aus­bildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesund­heitswesen an. Da sie nach Ansicht der Familienkasse eine Ausbildung abgeschlossen hatte und weiterhin 30 Wochenstunden arbeitete, wurde die Kinder­geld­fest­setzung aufgehoben.

Zulässige Woche­n­a­r­beits­grenze überschritten

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufs­aus­bildung oder eines Erststudiums wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgeht. Eine Erwer­b­s­tä­tigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbil­dungs­dienst­ver­hältnis oder ein geringfügiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes). Da aber die Tochter die zulässige Woche­n­a­r­beits­grenze überschritten hatte, kam der Frage, ob es sich bei dem berufs­be­glei­tenden Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte, entschei­dungs­er­hebliche Bedeutung zu.

BFH bejaht Vorliegen einer Zweitausbildung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das kinder­geld­schädliche Vorliegen einer Zweitausbildung. Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs ein erster berufs­qua­li­fi­zie­render Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn sich dieser Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbil­dungsgangs darstellt. Das hatte der Bundesfinanzhof z.B. zur Prüfung als Steuer­fach­an­ge­stellter im Rahmen eines dualen Bache­lor­studiums im Steuerrecht, zur Prüfung als Fachin­for­ma­tikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschafts­in­formatik sowie zum Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums entschieden.

Studium kann bei vorausgesetzter Berufstätigkeit nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung angesehen werden

Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt - so auch im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall - mangels notwendigen engen Zusammenhangs regelmäßig aber nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbil­dungs­ab­schnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt. Ist Bedingung für ein berufs­be­glei­tendes Studium an einer Verwal­tungs­akademie eine berufs­prak­tische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr, handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berück­sich­ti­genden Weiter­bil­dungs­stu­diengang und damit um eine Zweitausbildung.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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