21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil28.01.2014

Für voller­wer­b­s­tätige Kinder besteht während berufs­begleitendem Studium keinen Anspruch auf KindergeldErwer­b­s­tä­tigkeit nach neuer rechtlicher Regelung für Kinder­geldan­spruch nur bei wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden unschädlich

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbstätig ist und berufs­be­gleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.

Im zugrunde liegenden Streitfall beendete der Sohn der Klägerin im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschließend vom Ausbil­dungs­betrieb übernommen und begann sodann - nach einem Jahr Berufspraxis - im August 2009 mit einem berufs­be­glei­tenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 2013 mit Erfolg.

Familienkasse verneint ab 2012 Anspruch auf Kindergeld

Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die beklagte Familienkasse die Kinder­geld­fest­setzung auf mit der Begründung, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufs­be­gleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe.

Kind kann bei Kinder­geldan­spruch nach erstmaliger Berufs­aus­bildung oder Erststudium nur ohne Erwer­b­s­tä­tigkeit berücksichtigt werden

Nach erfolglosem Einspruchs­ver­fahren erhob die Klägerin Klage, die das Finanzgericht Rheinland-Pfalz abwies. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass der Gesetzgeber mit dem Steuer­ver­ein­fa­chungs­gesetz vom 1. November 2011 die Anspruchs­vor­aus­set­zungen für das Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 neu gefasst und festgelegt habe, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufs­aus­bildung oder einem Erststudium nur berücksichtigt werden könne, wenn es keiner Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehe. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nur eine Erwer­b­s­tä­tigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbil­dungs­dienst­ver­hältnis oder ein geringfügiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis unschädlich.

Erwer­b­s­tä­tigkeit künftig nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufs­aus­bildung oder eines Erststudiums unschädlich

Der Gesetzgeber habe dies wie folgt begründet: Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2012 bewirke eine erhebliche Verwal­tungs­ver­ein­fachung, erfordere aber zugleich eine Änderung bei der Berück­sich­tigung von Kindern mit einer nebenbei aus-geübten Erwer­b­s­tä­tigkeit. Zukünftig solle eine Erwer­b­s­tä­tigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufs­aus­bildung oder eines Erststudiums unschädlich sein, denn für die Zeit danach bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufs­aus­bildung befinde und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehe. Der Umfang der schädlichen Tätigkeit werde - ausgehend von einer wöchentlichen Regel­a­r­beitszeit von 40 Stunden - im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt. Danach sei eine Erwer­b­s­tä­tigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrage. Ein Ausbil­dungs­dienst­ver­hältnis oder ein geringfügiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis seien ebenfalls unschädlich.

Nach Auffassung des Finanzgerichts hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfas­sungs­recht­lichen Grenzen seiner - bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weiten - Gestal­tungs­freiheit überschritten.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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