21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.09.2015

Kindergeld: Konsekutives Masterstudium ist als Teil der Erstausbildung anzusehenIm Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführtes Masterstudium ist als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bache­lor­stu­diengang abgestimmt ist (sogenanntes konsekutives Masterstudium). Damit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelor­studien­ganges ein Anspruch auf Kindergeld.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn der Klägerin beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschafts­ma­thematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Master­stu­diengang ebenfalls im Bereich Wirtschafts­ma­thematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.

Familienkasse erklärt Erstausbildung ab Erreichen des Bachelor-Abschlusses für beendet

Die Familienkasse hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kinder­geld­fest­setzung ab dem Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit diesem Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Masterstudiums sei nicht möglich, da das Kind während des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung der Familienkasse an.

Bachelor- und Masterstudium wurden in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Zwar ist nach der ab 2012 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes Kindergeld auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kinder­geldan­spruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass im Streitfall das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Er stellte insoweit darauf ab, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sogenanntes konsekutives Masterstudium) und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Master­ab­schlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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