Dokument-Nr. 21151
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil04.12.2013
"PreMaster-Programm" berechtigt auch in der Unternehmensphase zum Bezug von Kindergeld"Unternehmensphase" nach Master-Studium ist als Ausbildungsdienstverhältnis anzusehen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Eltern für ihre Kinder auch für die Dauer der Unternehmensphase eines sogenannten "PreMaster-Programms" zum Bezug von Kindergeld berechtigt sind.
Mit einem "PreMaster-Programm" unterstützen Unternehmen Absolventen von Bachelor-Studiengängen auf dem Weg zum Abschluss eines Master-Studiums. In der dem eigentlichen Master-Studium vorangehenden einjährigen sogenannten "Unternehmensphase" werden den angehenden Studenten im Betrieb fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt. Im Rahmen dieses Trainings "on-the-job" werden sie im Unternehmen einer "Ankerabteilung" zugewiesen und von einem persönlichen Mentor betreut. Die Teilnehmer sind verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der Unternehmensphase ein Masterstudium aufzunehmen.
Familienkasse sieht in Unternehmensphase Zweitausbildung und verweigert Zahlung von Kindergeld
Im Streitfall hatte die beklagte Familienkasse diese Unternehmensphase wegen des vorangegangenen Bachelorstudiums als Zweitausbildung und - wegen des von dem Unternehmen gezahlten erheblichen Entgelts - als eine Erwerbstätigkeit angesehen, die einem Anspruch auf Kindergeld entgegensteht.
Zeit und Arbeitskraft des Teilnehmers werden im Unternehmen in erster Linie für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke eingesetzt
Dem ist das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht gefolgt. Es sieht in der Unternehmensphase ein sogenanntes Ausbildungsdienstverhältnis, weil es darauf ausgerichtet sei, die Zeit und die Arbeitskraft des Teilnehmers in erster Linie für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke innerhalb des Unternehmens einzusetzen. Mit dieser Begründung hat das Gericht daher für diesen Zeitraum der Klage eines Vaters auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter stattgegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2015
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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