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Bundesfinanzhof Urteil14.11.2013

BFH zum Abzug von Kinder­betreuungs­kosten bei drei unter vier Jahre alten KindernKinder­betreuungs­kosten können nur nach Maßgabe der im Einkommen­steuer­gesetz normierten Vorschriften zum Abzug gebracht werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinder­betreuungs­kosten nur nach Maßgabe der im Einkommen­steuer­gesetz (EStG) normierten Vorschriften zum Abzug bringen können. Denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungs­rechtlichen Gründen nicht geboten.

Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht erwerbstätig. Im Streitjahr 2008 hatten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u.a. Au-Pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder zu tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie, die angefallenen Au-Pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.

Vorgesehene Abzugs­be­schrän­kungen verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

Der Bundesfinanzhof lehnte dies, wie bereits zuvor das Finanzgericht, ab. Er entschied, dass die im Streitjahr für Kinderbetreuungskosten vorgesehenen Abzugs­be­schrän­kungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Bundesfinanzhof hatte zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinder­be­treu­ungs­kosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzug­stat­be­stände möglicherweise weitere Zwangs­läu­fig­keits­gründe hätte einbeziehen müssen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 05.07.2012 - III R 80/09 -). Danach könne ein Bedarf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei Erwer­b­s­tä­tigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist.

Notwendige Betreu­ungs­si­tuation hier nicht gegeben

Im Streitfall sah der Bundesfinanzhof aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreu­ungs­si­tuation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kinder­be­treu­ungs­kosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreu­ungs­bedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungs­fä­higkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozia­l­rechtliche Vorschriften ausgleicht (z.B. Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz).

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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