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Bundesfinanzhof Urteil19.04.2012

Kosten der berufstätigen Eltern für die Unterbringung ihrer Kinder in zweisprachig geführtem Kindergarten abziehbarBerufstätige Eltern konnten bereits vor 2009 zwei Drittel der Kinder­betreuungs­kosten geltend machen

Berufstätige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro je Kind, für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten nach § 4 f bzw. § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuer­gesetzes in der vor 2009 geltenden Fassung (EStG a.F.) wie Betrie­bs­ausgaben oder wie Werbungskosten einkommen­steuermindernd geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem betreffenden Kindergarten wurden neben deutschen Erzieherinnen auch französische "Sprachas­sis­ten­tinnen" eingesetzt. Die Erzieherinnen sprachen mit den Kindern ausschließlich deutsch, die Sprachas­sis­ten­tinnen ausschließlich französisch. Ein Lehrplan existierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachas­sis­ten­tinnen arbeiteten in der Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partner­schaftlich und gleich­be­rechtigt zusammen.

Finanzamt stuft Aufwendungen als nicht abziehbare Unter­richts­kosten ein

Das Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um nach § 4 f Satz 1 EStG a.F. abziehbare Kinderbetreuungskosten, sondern um nach § 4 f Satz 3 EStG a.F. nicht abziehbare Unter­richts­kosten gehandelt habe.

"Kinderbetreuung" ist ein dehnbarer Begriff

Dem folgte der Bundesfinanzhof ebenso wie schon das Finanzgericht nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei. Er umfasse nicht nur die behütende und beauf­sich­tigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Letzteres schließe auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein. Nach § 4 f Satz 3 EStG a.F. nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fertigkeiten hätten nur dann vorgelegen, wenn die Dienst­leis­tungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbst­stän­digten Rahmen stattgefunden hätten und die von der Lehrperson während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund getreten wäre. Davon könne jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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