18.10.2024
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Urteil12.10.2011Finanzgericht Düsseldorf7 K 2296/11 E
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil12.10.2011

Berück­sich­tigung von Kinder­be­treu­ungs­kosten im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer TätigkeitAufwendungen für die Kinderbetreuung auch für den Zeitraum der Arbeits­lo­sigkeit möglich

Kinder­be­treu­ungs­kosten können auch dann berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Die Entscheidung hat insbesondere für die Steuer­pflichtigen Bedeutung, die im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit sich bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und z.B. aufgrund von Ausein­an­der­fallen von Kinder­gar­tenjahr und Arbeitsaufnahme vor Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für Kinderbetreuung tätigen.

Im Streitfall war der Ehemann ganzjährig berufstätig. Die Ehefrau war von Januar bis September arbeitslos, hatte sich aber durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Das Betreu­ungs­ver­hältnis für die Kinder war jeweils nur zum Schuljahresende kündbar. Ab Oktober war die Ehefrau dann berufstätig. Das Finanzamt versagte zunächst die Berück­sich­tigung der Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeits­lo­sigkeit der Ehefrau. Im Einspruchs­ver­fahren half es für die Monate Januar bis April ab, weil nach dem BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 IV C 4-S 2221-2/07, BStBl I 2007, 184, Rz. 24 eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten unschädlich sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für den ganzen Zeitraum der Arbeits­lo­sigkeit als durch die Erwer­b­s­tä­tigkeit der Eltern veranlasst eingestuft. Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaft­licher Zusammenhang liege auch dann vor, wenn ein Steuer­pflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübe, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfielen. Denn wenn die Eltern den Betreu­ungs­vertrag gekündigt hätten, wäre im Fall der Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Düsseldorf (pm/pt)

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