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Finanzgericht Köln Urteil01.08.2006

Kinder­be­treu­ungs­kosten aus dem Jahre 2001 als Werbungskosten absetzbarBegünstigung bei Einkünften aus nicht­selbst­ständiger Arbeit gilt "ab der ersten Mark"

Zusammenlebende Eltern, die beide erwerbstätig waren, können für das Jahr 2001 Kinder­be­treu­ungs­kosten "ab der ersten Mark" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit abziehen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Senat stützte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf einen Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 16.3.2005. Danach seien nach dem Gebot der Steuer­ge­rech­tigkeit erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten neben den Freibeträgen für Kinder unabhängig davon steuerlich zu berücksichtigen, dass die Betreuung von Kindern auch zum Privatbereich gehöre. Diese Rechtsfrage wird von den verschiedenen Finanzgerichten allerdings nicht einheitlich beurteilt. Eine abschließende Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs in München steht noch aus. Der 8. Senat hat dementsprechend die Revision zugelassen. Das Urteil ist insbesondere auch für das Jahr 2000 von Bedeutung. Dort bestand in Bezug auf die steuerliche Berück­sich­tigung von Kindern dieselbe Rechtslage. Von 2002 bis 2005 konnten erwerbsbedingte Kinder­be­treu­ungs­kosten, soweit sie 1.548 Euro je Kind überstiegen, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2006 können die Betreu­ungs­kosten für Kinder beiderseits erwerbstätiger Eltern ab dem ersten Euro in Höhe von zwei Dritteln, maximal 4.000 Euro, abgezogen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 16.10.2006

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