21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil12.05.2016

Keine Änderung der Grund­e­r­wer­b­steuer bei Insolvenz des KäufersAusfall der Kaufpreis­for­derung durch Insolvenz führt nicht zur Änderung der Bemes­sungs­grundlage für Grund­e­r­wer­b­steuer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass beim Grundstückskauf der Ausfall der Kaufpreis­for­derung aufgrund einer Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemes­sungs­grundlage für die Grund­e­r­wer­b­steuer führt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine GmbH im Jahr 1998 eine zuvor landwirt­schaftlich genutzte Fläche erworben, die sie erschließen und in einzelne Baugrundstücke aufgeteilt weiterverkaufen wollte. Der Kaufpreis betrug insgesamt 6.897.700 DM und war bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrundstücke gestundet. Der bis zum 31. Dezember 2006 noch nicht fällig gewordene Restkaufpreis sollte am 15. Januar 2007 in einer Summe fällig und zahlbar sein. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer in Höhe von 219.691 DM fest. Es ging dabei von einer Bemessungsgrundlage von 6.897.700 DM aus, zinste diesen Betrag jedoch wegen der Stundung des Kaufpreises um 620.793 DM ab.

Insol­venz­ver­walter beantragt erfolglos Herabsetzung der Grund­e­r­wer­b­steuer beim Finanzamt

Im Jahr 2006 geriet der Verkauf der Baugrundstücke ins Stocken. Die GmbH konnte ihre Zahlungs­ver­pflich­tungen nicht erfüllen. Über ihr Vermögen wurde das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Bis dahin hatte die GmbH auf den Kaufpreis nur Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 2.567.800 Euro (5.022.180 DM) geleistet. Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Der Insol­venz­ver­walter beantragte beim Finanzamt erfolglos die Herabsetzung der Grund­e­r­wer­b­steuer. Die Klage des Insol­venz­ver­walters vor dem Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Ausfall der Kaufpreis­for­derung hat keine Auswirkung auf festgesetzte Grund­e­r­wer­b­steuer

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Klageabweisung. Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grund­e­r­wer­b­steuer nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die Kaufpreis­for­derung ist mit ihrem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags die Beteiligten davon ausgehen, dass der Kaufpreis auch tatsächlich entrichtet wird, ist dieser mit seinem Nennwert als Bemes­sungs­grundlage der Grund­e­r­wer­b­steuer anzusetzen. Unerheblich ist, ob der Grund­s­tücks­käufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt oder der Verkäufer mit der Kaufpreis­for­derung ganz oder zum Teil ausfällt. Dies hat keine Auswirkungen auf die festgesetzte Grund­e­r­wer­b­steuer.

Ausfall der Kaufpreis­for­derung aufgrund einer Insolvenz des Käufers stellt keine Herabsetzung des Kaufpreises dar

Wie der Bundesfinanzhof nun klarstellte, ist es ebenso, wenn über das Vermögen des Käufers das Insol­venz­ver­fahren eröffnet wird. Zwar wird dann die Kaufpreis­for­derung uneinbringlich, soweit der Verkäufer im Insol­venz­ver­fahren nicht befriedigt wird. Dies berührt aber weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags noch kommt es zu einer Herabsetzung des Kaufpreises, da für dessen Bestimmung der Zeitpunkt des Vertrags­schlusses maßgeblich ist. Eine Änderung kommt auch nicht nach § 16 Abs. 3 des Grund­e­r­wer­b­steu­er­ge­setzes in Betracht. Danach kann zwar die Herabsetzung der Kaufpreis­for­derung nach Abschluss des Kaufvertrags zu einer Änderung des Grund­e­r­wer­b­steu­er­be­scheids führen. Der teilweise Ausfall der Kaufpreis­for­derung aufgrund der Insolvenz des Käufers ist aber keine derartige Herabsetzung des Kaufpreises.

Urteil des BFH von entscheidender Bedeutung

Der Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs kommt über den Streitfall hinaus allgemeine Bedeutung zu. So käme eine Minderung der Grund­e­r­wer­b­steuer aufgrund eines Zahlungs­ausfalls des Käufers z.B. auch dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer Grund­e­r­wer­b­steu­er­schuldner ist.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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