18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil12.05.2016

Sammel­auskunfts­ersuchen der Steuerfahndung an Presse­un­ter­nehmen verfas­sungsgemäßBFH verneint Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerfahndung von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen darf. Der Bundesfinanzhof sieht hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -).

Im zugrunde liegenden Streitfall richtete die Steuer­fahn­dungs­stelle eines Finanzamts an die Herausgeberin einer Tageszeitung und eines Anzeigenblatts ein Auskunftsersuchen. Das Finanzamt verlangte für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren die Übermittlung von Namen und Adressen sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen der Rubrik "Kontakte", in denen sexuelle Dienst­leis­tungen beworben wurden. Das Finanzamt begründete sein Auskunft­s­er­suchen u.a. mit einem vom Bundes­rech­nungshof beanstandeten Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der im Rotlichtmilieu tätigen Betriebe und Personen. Das Finanzgericht sah darin eine ausreichende Begründung für das Auskunft­s­er­suchen und wies die Klage ab.

BFH erklärt Samme­laus­kunft­s­er­suchen an Presse­un­ter­nehmen für rechtmäßig

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Danach kann ein Samme­laus­kunft­s­er­suchen an ein Presse­un­ter­nehmen rechtmäßig sein. Zwar umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presse­er­zeug­nissen. Die konkrete Reichweite des Grund­rechts­schutzes ergibt sich jedoch erst unter Berück­sich­tigung der "allgemeinen Gesetze" i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG. Von der Pressefreiheit geschützt sind danach nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontroll­funktion der Presse dienen. Bei den streit­ge­gen­ständ­lichen Anzeigen war dies nicht der Fall. Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führte ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunft­s­er­suchen betroffen waren.

Voraussetzung für Auskunft­s­er­suchen ist besonderes Ermitt­lungs­be­dürfnis

Einschränkungen bestehen aber für Auskunft­s­er­suchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermes­sen­s­ent­scheidung. Zudem muss zur Wahrung der Verhält­nis­mä­ßigkeit ein besonderes Ermitt­lungs­be­dürfnis bestehen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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