21.11.2024
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Dokument-Nr. 16240

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Urteil16.05.2013BundesfinanzhofII R 15/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2013, 518Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 518
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Bundesfinanzhof Urteil16.05.2013

Öffentlich-rechtliche Auskunfts­pflicht kann nicht mit Verweis auf privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung verweigert werdenSammel­auskunfts­ersuchen der Steuerfahndung kann nicht Vereinbarung über Geheimhaltung von Daten entgegen gehalten werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Antwort auf ein Sammel­auskunfts­ersuchen der Steuerfahndung nicht mit der Begründung verweigert werden kann, dass die Geheimhaltung der Daten privatrechtlich vereinbart worden sei.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr über eine Inter­net­han­dels­plattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten.

Sachverhalt

Das Samme­laus­kunfts­ver­langen war gerichtet an die deutsche Schwes­ter­ge­sell­schaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Inter­net­han­dels­plattform. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Inter­net­han­dels­plattform früher selbst betrieben. Nach der Übertragung des Geschäfts auf ihre in Luxemburg ansässige Schwes­ter­ge­sell­schaft hatte sie sich dazu verpflichtet, umfangreiche Daten­ver­a­r­bei­tungs­leis­tungen für diese auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen. Außerdem hatte sie sich verpflichtet, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

Klägerin nach den für sie bindenden Weisungen der Schwes­ter­ge­sell­schaft nicht zur Auskunft befugt

Vor Gericht argumentierte die Klägerin, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwes­ter­ge­sell­schaft nicht befugt sei. Sie könne ihre Schwes­ter­ge­sell­schaft auch nicht dazu bringen, der Datenherausgabe zuzustimmen. Die Daten stünden ihr auch tatsächlich nicht zur Verfügung, da sie auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden.

Finanzgericht hebt Samme­laus­kunft­s­er­suchen auf

Das Finanzgericht hat daraufhin der Klage stattgegeben und das Samme­laus­kunft­s­er­suchen aufgehoben, da der Klägerin die Erteilung der Auskunft in tatsächlicher Hinsicht unmöglich sei. Auf die Revision des Finanzamts hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

BGH verneint Verwei­ge­rungsrecht wegen privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung

Das Finanzgericht hat - wie sich aus der Begründung des Urteils ergibt - keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, dass der Klägerin der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen unmöglich ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen. An die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichts war der Bundesfinanzhof deshalb nicht gebunden. Das Finanzgericht hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Klägerin gegenüber ihrer Schwes­ter­ge­sell­schaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Die darin liegende rechtliche Wertung hat der Bundesfinanzhof verworfen. Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Urteil des Finanzgerichts konnte deshalb keinen Bestand haben.

Finanzgericht muss möglichen Zugriff auf Daten erneut prüfen

Das Finanzgericht muss nun feststellen, ob die Klägerin tatsächlich auf die fraglichen Daten zugreifen kann. Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzgericht außerdem umfangreiche Hinweise für die weitere Bearbeitung des Falles erteilt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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