23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil06.05.2009

Samme­laus­kunft­s­er­suchen der Steuerfahndung unzulässigAuskunft­s­ersuche mangels hinreichenden Anlasses abgelehnt

Die Samme­laus­kunft­s­ersuche der Steuerfahndung an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom in den Jahren 2000 und 2002 sind unzulässig. Die hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Bundesfinanzhof hat ein an eine Bank gerichtetes Samme­laus­kunft­s­er­suchen der Steuerfahndung für unzulässig erklärt. Das Ersuchen betraf die Ausgabe von sog. Bonusaktien (Treueaktien), die den Inhabern der Aktien der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 bei Erfüllung einer bestimmten Haltefrist zugeteilt worden waren. Deren Bezug führt nach dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02 zu einkom­men­steu­er­pflichtigen Einkünften. Auch eine weitere Zuteilung von Treueaktien, die im Jahr 2002 vorgenommen wurde, ist nach Auffassung der Finanz­ver­waltung einkom­men­steu­er­pflichtig. Um die ordnungsgemäße Versteuerung dieser Einkünfte zu überprüfen, hat die Fahndungsstelle eines Finanzamts, nachdem sie bei einem Kunden eines Kreditinstituts festgestellt hatte, dass dieser Einkünfte aus fünf Treueaktien nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte, an dieses Kreditinstitut ein Samme­laus­kunft­s­er­suchen gerichtet; sie möchte wissen, welchen Kunden in welcher Zahl Treueaktien zugeteilt worden sind. Auf die Klage der betreffenden Bank hatte jedoch das Finanzgericht dieses Ersuchen aufgehoben. Der Bundesfinanzhof hat die dagegen von der Finanz­ver­waltung eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Kein Anlass zur Entdeckung unbekannter Steuerfälle gegeben

Samme­laus­kunft­s­er­suchen der Steuerfahndung seien nicht schon dann zulässig, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuern nicht selten verkürzt und insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt werden, das Auskunft­s­er­suchen möglicherweise zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle führen könnte. Es bedürfe vielmehr eines hinreichenden Anlasses für die Prognose, dass eine erhöhte Wahrschein­lichkeit besteht, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.

Erträg­nis­auf­stellung unmiss­ver­ständlich

Im Streitfall falle ins Gewicht, dass die Kunden bei der Übersendung der Erträg­nis­auf­stellung von ihrer Bank klar und unmiss­ver­ständlich auf die (mutmaßliche) Einkom­men­steu­er­pflich­tigkeit des Aktienbezugs hingewiesen worden seien und überdies wegen Ablaufs der regulären Festset­zungsfrist eine Steuer­nach­er­hebung ohnehin nur in Fällen der vorsätzlichen Steuer­hin­ter­ziehung in Betracht käme. Es gebe aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Prognose, dass Einkünfte aus dem Bezug der Treueaktien gerade von Kunden dieser Bank hinterzogen worden seien. Die Handhabung der Bank, die Bonusaktien in der Erträg­nis­auf­stellung nicht zu berücksichtigen und nur in dem Anschreiben auf eine mögliche Einkom­men­steu­er­pflicht hinzuweisen, stelle auch keine für eine Steuer­hin­ter­ziehung besonders anfällige Art der Geschäfts­ab­wicklung dar, die etwa mehr als bei Kapital­ein­künften aus bei Banken gehaltenen Wertpa­pier­depots sonst dazu herausfordert, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38 des Bundesfinanzhof vom 06.05.09

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