Bundesfinanzhof Urteil25.08.2009
BFH: Frühere Pauschalbesteuerung "schwarzer Fonds" verstößt gegen EU-RechtUnverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs
Die (frühere) pauschale Gewinnbesteuerung für Auslandsfonds (sog. schwarze Fonds) verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und war deswegen sowohl für Fonds der anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds aus so genannten Drittstaaten nicht anwendbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen Vertreter hatten, einer so genannten Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 des Auslandsinvestmentgesetzes. Neben der gesamten Ausschüttung der Fonds einschließlich der darin enthaltenen Veräußerungsgewinne führte dies zu beträchtlichen steuerlichen Nachteilen gegenüber den Erträgen aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine solche Pauschalbesteuerung nicht vorsah.
Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten ist gemeinschaftsrechtswidrig
Nachdem der Bundesfinanzhof die Pauschalbesteuerung erst kürzlich für Fonds aus EU-Mitgliedstaaten für offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urteil vom 18. November 2008, VIII R 24/07), hat er diese Wertung nun auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, übertragen. Auch insoweit liegt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs vor, die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten verbürgt ist. Die Pauschalbesteuerung darf deswegen nicht erfolgen. Ob die Benachteiligung der Auslandsfonds zusätzlich gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstieß, konnte deswegen unbeantwortet bleiben.
Im Urteilsfall ging es um die Besteuerung von Erträgen aus chinesischen und südkoreanischen Fonds in den Jahren 1994 und 1995.
Besteuerung der Erträge aus Fondsbeteiligungen einheitlich im Investmentsteuergesetz geregelt
Seit 2004 ist die Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich im Investmentsteuergesetz geregelt. Die verschärfende Pauschalbesteuerung für Auslandsfonds ist seitdem entfallen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2009
Quelle: ra-online, BFH