21.11.2024
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Urteil25.08.2009BundesfinanzhofI R 88, 89/07
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Bundesfinanzhof Urteil25.08.2009

BFH: Frühere Pauschal­be­steuerung "schwarzer Fonds" verstößt gegen EU-RechtUnver­hält­nis­mäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs

Die (frühere) pauschale Gewinn­be­steuerung für Auslandsfonds (sog. schwarze Fonds) verstößt gegen die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit und war deswegen sowohl für Fonds der anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds aus so genannten Drittstaaten nicht anwendbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die im Inland keine Vertrie­bs­zu­lassung und keinen steuerlichen Vertreter hatten, einer so genannten Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 des Ausland­sin­vest­ment­ge­setzes. Neben der gesamten Ausschüttung der Fonds einschließlich der darin enthaltenen Veräu­ße­rungs­gewinne führte dies zu beträchtlichen steuerlichen Nachteilen gegenüber den Erträgen aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine solche Pauschal­be­steuerung nicht vorsah.

Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten ist gemein­schafts­rechts­widrig

Nachdem der Bundesfinanzhof die Pauschal­be­steuerung erst kürzlich für Fonds aus EU-Mitgliedstaaten für offenkundig gemein­schafts­rechts­widrig erklärt hatte (Urteil vom 18. November 2008, VIII R 24/07), hat er diese Wertung nun auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, übertragen. Auch insoweit liegt eine unver­hält­nis­mäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs vor, die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten verbürgt ist. Die Pauschal­be­steuerung darf deswegen nicht erfolgen. Ob die Benachteiligung der Auslandsfonds zusätzlich gegen das Gleich­heitsgebot des Grundgesetzes verstieß, konnte deswegen unbeantwortet bleiben.

Im Urteilsfall ging es um die Besteuerung von Erträgen aus chinesischen und südkoreanischen Fonds in den Jahren 1994 und 1995.

Besteuerung der Erträge aus Fonds­be­tei­li­gungen einheitlich im Invest­ment­steu­er­gesetz geregelt

Seit 2004 ist die Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Fonds­be­tei­li­gungen einheitlich im Invest­ment­steu­er­gesetz geregelt. Die verschärfende Pauschal­be­steuerung für Auslandsfonds ist seitdem entfallen.

Quelle: ra-online, BFH

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