21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil31.07.2013

Abgabe von Zytostatika durch eine Kranken­hau­s­a­potheke unterliegt nicht der Körper­schaft­steuerKrankenhaus muss gemeinnütziger Zweckbetrieb sein

Die Abgabe von Medikamenten zur Krebsbehandlung (so genannte Zytostatika) durch eine Kranken­hau­s­a­potheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten ist von der Körper­schaft­steuer befreit, wenn das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, ein gemeinnütziger Zweckbetrieb ist. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Gewerbesteuer. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Bei einem gemeinnützigen Krankenhaus ist die Steuerbefreiung nicht auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung begrenzt. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen. Steuerfrei sind hiernach jedenfalls alle Einkünfte aus Tätigkeiten, die den Krankenhäusern gesetzlich zur Sicherstellung ihres Versor­gungs­auftrags übertragen sind und für die der Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich eintreten muss.

Vom BFH geäußerte beihil­fe­recht­lichen Bedenken erlauben keine Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen Steuerbefreiung

Ob die Krankenhausapotheke zu öffentlichen Apotheken in Wettbewerb tritt, ist für den Umfang der Steuerbefreiung nach deutschem Recht ohne Belang. Der Bundesfinanzhof wies aber darauf hin, dass das Gemein­nüt­zig­keitsrecht aufgrund der Wettbe­wer­bs­re­levanz beihil­fe­recht­lichen Bedenken unterliegt. Diese Bedenken erlaubten dem Bundesfinanzhof in dem entschiedenen Fall zwar nicht, die gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung zu verweigern. Der Bundesfinanzhof hat jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass die EU-Kommission berufen wäre, die Steuer­be­freiungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen und den Gesetzgeber ggf. zu einer Anpassung der deutschen Rechtslage aufzufordern.

Entscheidung nicht auf vergleichbare umsatz­steu­er­rechtliche Problematik übertragbar

Der Entscheidung kann keine Aussage zu der vergleichbaren umsatz­steu­er­recht­lichen Problematik entnommen werden. Der Bundesfinanzhof hat in dem dazu anhängigen Revisi­ons­ver­fahren das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Steuerbefreiung dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt (Aktenzeichen C-366/12). Der Ausgang jenes Verfahrens bleibt insoweit abzuwarten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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